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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 27

daß die Königlichen Gerich löge fälle, als Confiscatio-nen rc., richtig eingeliefert werden; und dieses ist ein un-besoldetes öffentliches Amt (Uunos imblivui»), dasselbst keine Sporteln von Rechtswegen genießt; daherwird eö auch sehr ungern verwaltet, und nur aus Pa-triotismus; denn alle Königliche Bediente, die Glie-der der beiden Häuser und Geistliche, sind von diesembeschwerlichen Geschäfte ausgeschlossen, und derjenige,der dieses Amt schon einmal verwaltet hat, kann erstnach drei verflossenen Jahre wieder dazu ernannt wer-den; schlägt er es aber aus, ohne eine von diesen ge-setzlichen Entschuldigungen anführen zu können, soist er einer Geldstrafe, deren Bestimmung den dreiGerichtshöfen zu Westminster lediglich überlassen ist,unterworfen. Die KoronerS, von denen in jederGrafschaft viere oder sechse gewählt werden, je nachdem Umfange derselben, und die ihre Bedienung le-benslang genießen, haben die Besorgung einiger Ge-rechtsame der Krone. Eö sind nur unbemittelte Leutegeringen Herkommens, die diesen Dienst der Spor-keln wegen suchen. Ihre Geschäfte sind durch dieAkte Eduard'S des Ersten: äe olstoio Ouranuln-ri3, ziemlich genau bestimmt, und erstrecken sich jetztvorzüglich auf die Besichtigung aller todten Körperderer, die entweder auf gewaltsame Weise im Gefäng-niß oder schleunig gestorben sind; auch sind sie Sub-stikuten der Sheriffe, wenn diese recusirt werden soll-ken. Da auch in England dem Könige das Strand-gut, wenn sich kein Eigenthümer dazu findet, und auchder gefundene Schatz zukommt, so muß auch der Ko-roner die Empfangnahme des Produktes dieser Ge-fälle besorgen, die jedoch nur selten vorkommen. Diewichtigste Bedienung in den Grafschaften, außer demschon oben erwähnten Lord-Lieutenant, ist die einesFriedensrichters <>k i-vuov), dir das Geschäft

eines Polizey Lieutenants (I-stvntonunt ilo jwlico) mit