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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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32 Staatsverwaltung.

Oomman kleag) hat die Civilgerichtsbarkeit durchsganze Reich, die Appellationen gehen von hier zuerstan das Gericht der Königlichen Bank, dann an dasSchahkammergericht, und zuletzt ins Oberhaus. DasGericht der Königlichen Bank hat die Aussicht überalle niedere Gerichte und Gerichtsbarkeiten des Landes,nebst der Freiheit alle dort hängenden Sachen zu avo-ciren. Die vier Richter dieses Kollegiums sind obersteFriedensrichter und Koroner des Landes. Die Appelllationen von dem gemeinen Gerichte gehen hierher,mit dem die Lin^s-Lenoll auch concurrirende Juris«diktion in allen Civilsachen ausübt. Von dieser appel-lirt man an das Schatzkammergericht, und zuletzt andas Oberhaus; auch gehört diesem Gerichte ausschließ-lich die Kriminal-Gerichtsbarkeit. Man findet einegewisse Eintheilung in crovvn und plea siclo. Zu derErstern gehören, außer allen Kriminalfällen, diesem-gen Sachen, wo der Fiskal im Namen des KönigsCivilklagen anstellt; zu der Letzter«, der pleu sillo,der Civilprozeß. Die neun Richter dieser drei hohenGerichtshöfe mit ihren drei Präsidenten machen dasstehende Corps von zwölf Richtern aus, die ihrenSitz im Oberhause zunächst dem Kanzler haben.Da sie aber darin kein eigentliches Stimmrecht haben,sondern nur ein votuin oundullntivuni, so kommen sie,außer bei feierlichen Gelegenheiten, nur herein, wennsie geladen werden. Die Präsidenten derlLinKS-Lenellund Ooiiuuoo i)Iou3 pflegen gewöhnlich PairS desReichs zu seyn. Die Kammer des Lxolioguoi-,tlle Lxcliegner Oimmber, ist kein stehendes Gericht;es wird nur bei jeder Appellation von den acht Rich-tern gebildet, in deren Gerichtshöfe die Sache nichtanhängig gewesen ist. Auch können die Richter derdrei Gerichtshöfe jede wichtige Rechtsfrage, die sich einGericht nicht allein zu entscheiden getrauet, zur Be-rathung vor die LxclleguLr-Kammer bringen, zu der