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bisweilen auch der Kanzler zugezogen wird. Das Ur-theil wird aber vom Tribunale, das die Sachen zumGutachten gebracht hat, gesprochen und eröffnet. DieseKammer hat ihr Entstehen Eduard dem Drittenzu verdanken, und von ihr gehen die Appellationen inletzter Instanz an das Oberhaus, wohin man die ge,ringfügigsten Sachen bringen kann. Die 1ei-i»8 oderDiäten der Gerichtshöfe in England, wurden hier, wiein mehreren anderen Staaten, durch die großen undvielen Feiertage, Erntecoge, langen und häufigen Ferien,welche die Sitzungen der Gerichtstage bei weitem über-schritten, hervorgebracht; denn da diese Ferien in Eng-land beibehalten worden sind, so sind nur lerms oderDiäten für die Gerichtshöfe zu Westminster festgesetztworden, die man nach den Festtagen benennt, die ih.nen vorangehen; sie sind: HilariuS, Ostern, Trini-tatiS und Michaelis, und ihre Dauer ist ungefähr vonzwanzig bis siebenundzwanzig Tagen. In diesen Geringsitzen alle vier Richter jeder Bank zugleich, währendwelcher Zeit die Sheriffs die Paritionen der ^iit8(Befehle, Mandate) einbringen müssen. Alles schrift-liche Verfahren und alle Rechtsstreite über Rechts-fragen (on guestionZ ol' tun) werden in dieser Zeitbehandelt und entschieden. Auch wird in den 1eim8um Revision des Prozesses oder eine neue Unter-suchung (u nerv Irial) gebeten. Die Eröffnung derl6i'n>3 geschieht mit Feierlichkeit; denn die zwölfRichter versammeln sich des Morgens beim Kanzler,der mit ihnen in Prozession nach Westminster Hallfährt, daselbst die Gerichtshöfe öffnet, und zuletzt inden seinigen geht, wo man eben die Ferien angenom-men hat. Wenn gleich diese Einrichtung manchesGute hat, so werden doch die wenigsten Thatsachen indiesen Diäten entschieden, theils weil es an Zeit ge-bricht, theils auch um die Parkheien der kostbarenNothwendigkeit zu überheben, Zeugen und Geschwo-<l)ec. rech. Enr. Lh. 6UXVI. C