Staatsverwaltung. 39
Licht, Essen und Trinken bleiben muß, wenn, wiewohlin sehr seltenen Fällen geschehen ist, der Richter ihrnicht Einiges von diesen verstattet, bis sie ein einstim-miges Urtheil findet. Es ist ihr auch nicht erlaubt,wenn sie nicht einig werden kann, daö Loos entschei-den zu lassen. Das Urtheil würde in diesem Falle un-gültig, und die Jury straffällig werden. Kann in-dessen die Jury während der zur Assisse bestimmtenZeit nicht einig werden, so steht es, vermöge eines al-tenGeseheS, dem Richter frei, sie in einem Wagen vonOrt zu Ort mitzuführen. Die Jury bleibt nie übervierundzwanzig Stunden verschlossen, und auch diesesnur in sehr seltenen Fällen. Wenn die Geschworeneneinstimmig sind, werden sie wieder inS Gericht geführt,und hier erklärt der Vormann oder Wortführer ihrUrtheil, Verbiet, von vern elieturn, öffentlich. Dadie meiste Klagen auf Schadens Vergütung gerichtetsind, so kommt es der Jury zu , diese, wenn sie demKläger Recht giebt, nach Gutdünken zu bestimmen,auch kann sie in Unkosten verurtheilen. Nach Englän-dischen Gesetzen ist es keinem Richter erlaubt, die Par-theien zu einer eidlichen Abhörung zu zwingen, noch siedazu anzuhalten ihre Bücher und Papiere dem Gerichtevorzulegen, weil keiner, den Rechten nach, verbundenist, etwas, was gegen ihn gebraucht werden kann, anzu-bringen.— DieB illigkeits gerichte(1kv Courtsut'Lgmtv) sind gleichfalls hohe Gerichtshöfe, welche nachEinigen in Sachen entscheiden, in denen man die be-stimmte VerfahrungSart nicht genau beobachten kann,nach Andern sind sie dazu bestellt, die Lücken des ge-meinen Rechts nach festen Regeln, die sich auf dieältere Entscheidungen gründen, zu ergänzen. Siebieten daher Rechtsmittel in den Fällen dar, wo dasgemeine Recht schweigt, und können die Justiz da ad.-ministriren, wo die recipirten Formalitäten in den Ge-richtshöfen solches diesen nicht erlauben (Hie/