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ok sll 0ÜN^8 not arnsnslrlo 1o Oomrnon Ia>v).Das erste dieser Billigkeitsgerichte ist das Kanzleige,richt (II 16 6onrt ok Oksneor/), an besten Spihe derGroßkanzler steht, und das zweite ist der Bill ig-keitöhofder Schahkammer (tlio Ooort oklkoLxvkie^uor Lczuit/ üsts), wovon der Kanzler derSchahkammer der Chef ist. Die Jurisdiktion dieserGerichte ist zwar eigentlich nicht legal; denn sie istdurch keine ParlamentSakte begründet; allein schondadurch von der gesetzgebenden Macht gebilliget, daßihnen durch Akten in einigen Fällen die Art zuverfahren vorgeschrieben worden ist, und daß dashöchste Tribunal des Reichs, das Oberhaus, täglichAppellationen von ihnen annimmt; indessen bleibt dieJurisdiktion dieser Gerichte nur immer in den Fällenfundirt, wo keine Hülfe von den Gerichtshöfen desgemeinen Rechts zu erlangen steht. Die Richter indiesen Gerichtshöfen sind dieselben, wie in tbe 6ourtvk Lxebegner des gemeinen Rechts. In ältern Zei-ten haben sie in Lgnitz-Fällen den Lord der Schah-kammer und den Kanzler des Kxel>e<juor8 mit zugezo-gen. Die Appellationen dieses GerichtS (okgner 1'ulo) gehen gleich au das Oberhaus.
Von den beiden Tribunalen des BilligkeitSrechtö istIbo Oonrt vk tüiancer^ das älteste und wichtigste;denn eS ist zugleich das hohe Pupillen.Kollegium desReichs, und die Werkstatt der Justiz, von der alle Be-fehle, die das große Siegel passiren müssen, ausgefer-tiget werden. Zu diesen Verrichtungen sind gewisseTage bestimmt, wo der Kanzler zu I^oooln's In»siht und das große Siegel hält (Lsep 8 tkrs z;roat8ouI), das heißt, wo ihm Allcö, was des großen Sie-gels bedarf, vorgelegt werden muß. Dieses kann frei-lich auch an andern Tagen, als an diesen öffentlichen,geschehen, eS ist aber dann auch mit größeren Unkostenverknüpft. Der Kanzler ist in dieser Absicht der-