Staatsverwaltung. 41
pflichtet, alle diejenigen Königlichen Befehle, die dengemeinen Rechten zuwider seyn sollten, als erschlichen,zu kassiren, da nach den Gesetzen der König kein Un-recht begehen kann, und solches, wenn es unter sei-nem Namen geschehen ist, durch diesen hohen Krön-bedienten gleich wieder abändern kann. Ausser der Er-nennung aller Friedensrichter, steht dem Kanzler auchdie Vergebung aller Königlichen Patronat.Pfarren zu,deren jährlicher Betrag unter 20 Pfd. Sterl. ange-schlagen ist, welches noch aus den Zeiten herrührt,wo nur Geistliche Kanzler waren, da nur sie lesenund schreiben konnten. Der Kanzler hatte damalsdas Präsidium über die Königliche Hoskapelle, und waralso auch Bewahrer des Königlichen Gewissens (Kee-per ok llie KinA8 Oousoienee) welches jetzt, alsein bloßes weltliches Amr, weggefallen ist. Der Kanz-ler hat den Rang nach dem Erzbischofe von Canter-bury, als erste weltliche Person, die Prinzen vorn Ge-blüts ausgeschlossen; er ist also nach dem Erzbischofeder zweite Großbeamle im Reiche, Sprecher desOberhauses, und beständiges Mitglied des GeheimenRaths. Diese hohe bind beschwerliche Würde ist abernicht dem Inhaber auf Lebenszeit versichert, wie dasRichteramt, sondern der König kann darüber zu jederZeit verfügen, daher erhält der Kanzler auch keine Be-stallung, kein Patent; nur durch die Einhändigung desgroßen Siegels erhält er kein Amt, und durch die Aus-lieferung desselben hört es auf. Er pflegt dieses Sie-gel in einem rothsammetnen Beutel, worauf daö Kö-nigliche Wappen gestickt ist, beständig bei sich zu tra-gen. Der Großsiegelbewahrer (tks 1-orci Keeporok llie Zrsut 86a!) hat zwar dieselbe Verricht»! genund den nämlichen Rang wie der Kanzler; allein manhat diesen letzten Titel immer für ehrenvoller gehal-ten. — Das Oberhaus ist das höchste Tribu-nal der allgemeinen CiviljuriSdiktion, und ist nur ein