66 Staatsverwaltung.
gen und Operationen; allein nur in Wenigen nachzu-ahmen; denn zu einer solchen Verwaltung, wie sie hiergeschildert worden, gehört auch ein solches abgeschlosse-nes Land, ein solches Volk, und solche Mittel, gehörtder Unternehmungsgeist und Welthandel, gehört dieHerrschaft über daS Meer, die dadurch zugleich den Con-kinent von sich abhängig macht, gehört eine Politik,wie man sie den Continental-Staaten nicht wünschendarf, da sie deren Ruin verursachen würde. —
In Frankreichs Staatsverwaltung liegteine constitutionsmäßige Verfassung schon in den frü-hesten Zeiten, wie in England, Deutschland rc. rc., zumGrunde; denn unter den Merovtngern wurden dieG.sehe der Nation nicht von den Königen, sondernauf den Reichstagen vou der versammelten Nationgegeben; sie verweigerten dem Könige oft seine Förde-rungen, bewilligte ihm Steuern; auch nahm die ganzeNation nicht an allen Kriegen Antheil, die der Königführte; sie sehte ihre Könige ab und wählte andere,gab denselben ihre, sie regierende Premierminister oderMajor-Domus, und schloß endlich das regierende M e,rovingische Geschlecht von dem Throne aus, umdas Pipin'sche oder Karolin zische darauf zu er-heben. *) U-n die einzelnen Andeutungen in der jetzi-gen, vom Könige Ludwig dem Achtzehnten derNation gegebenen Karte, nach welcher seht die Staats-verwaltung Frankreichs geführt wird, zu verstehen, istes nöthig, hier noch Einiges über die älteste Staats-verwaltung dieses Reichs in gedrängter Kürze anzu-führen, und so bis auf die neueste überzugehen. DieNation übte die vorher angeführte höchste Gewalt aufihren allgemeinen Versammlungen aus, die gewöhn-lieh im März oder May gehalten wurden, und daSFeld, worauf man sich versammelte, hieß deswegen
') Robertsons Geschichte Karls deS Fünften, S. 43S u. f.