Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 69

nicht über den gemeinschaftlichen Gewinn ordnen, nochviel weniger sich denselben zueignen könnte, sondernderselbe wurde nach den Beutegesetzen vertheilt, undein Jeder bekam einen Antheil davon, als ein freiesEigenthum, nur daß der Anführer oder König einengrößeren Antheil bekam. Die Besitzer dieses Eigen-thums waren dem Könige weiter nicht unterworfen,als wozu sie sich durch ihre eigenen gegebenen Gesetzeverbindlich gemacht hatten, und so weit es besondersdie Vertheidigung des Staats erforderte; weshalb siesich auch 6§voz;iao libertutls viri nannten. DieseVerpflichtung oder Verbindlichkeit bestand demnachhauptsächlich in der Leistung des Kriegsdienstes, wo-zu besonders diejenigen verpflichtet waren, die Güteroder Ländereyen von dem Könige als Lehen erhielten,also ein fremdes Allodium nutzten. Diese Lehnsleuteoder Vasallen waren nun vorzüglich verpflichtet, demKönige in seinen freiwillig unternommenen Krie-gen zu dienen, und verloren das Lehen entwederdurch Brechung dieser Pflicht, oder wenn die Zeit,worauf ihnen dasselbe verliehen worden, abgelaufen war.Die Ersteren, nämlich die freien Besitzer der Allodien,waren nicht gehalten dem Könige beizustehen und ihmzu folgen, wenn derselbe einen Offensivkrieg führenwollte. Da nun auch die LehnSträger sahen, wiewichtig ihre Hülfe den Königen war, so trieben sie ihreForderungen immer höher, und Erstere sahen sich ge-nöthiget, die Lehen erst aufLebenszeit, dann ausKinderundKindeSkinder, und zuletzt gar erblich an die Fami-lie zu geben. Dieses machte nun auch die Vasallenso mächtig, daß sie die Besitzer der Allodien ohne Lehen,oder die ursprünglich freien Gutsbesitzer drücken konn-ten, ja sie solche nöthigten in ihren Standzu treten, dernach dem Regenten, als der erste Stand im Staate, derdritte war, aber nun auch zum zweiten wurde, indemsie die Besitzer der freien Allodien zwangen, ihnen diese