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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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70 Staatsverwaltung.

als Lehen zu überkragen. Hierbei blieben sie nochnicht stehen; denn da die Könige sie, als Personen,die in einer größeren Pflicht, als die freien Allodierwaren, mit den höchsten Aemtern in ihren Provinzenbekleidet und ihnen die Verwaltung der KöniglichenRechte übertragen hatten, so fingen sie auch an dieseGewalt nicht allein zur Unterdrückung des Mittelstan-des, sondern auch der Königlichen Gewalt selbst zumißbrauchen, worin sie noch durch die Kriege begün-stiget wurden, worein die Nachkommen Karls desGroßen verfielen; denn die Könige wurden hier-durch genöthiget, die Gunst ihrer Großen immerMehr zu suchen, und sich die Bedingungen gefallen zulassen, unter denen diese ihnen ihren Beistand gebenwollten. Dieses ging so weit, daß in Frankreich dieKönigliche Gewalt gänzlich verschwand, und mit der-selben die vorige Regierungsform und Verwaltung.Die Vasallen machten die ihnen von dem Königeübertragenen Aemter, so wie die Lehen, erblich, ja sieeigneten sich selbst die Justizverwaltung in ihren Län-dern zu, die vorher der ganzen Nation gehört hatte,oder die vielmehr der König und die Nation verwalte-ten; sie führten in ihren eigenem Namen Krieg undMachten Frieden, nöthigten den schwächer« freien Allo-dier ihre Oberherrschaft zu erkennen, schlugen Münzenund bemächtigten sich mit einem Worte aller MajestätS-rechte. Die vormaligen allgemeinen Versammlungender Nation zur Handhabung der höchsten Gewalt,wurden theils sehr selten gehalten, weil jeder von dengroßen Lehenträgern seinem Lande Gesehe gab, undeine allgemeine Gesetzgebung, die auch ihm Gesetzevorschrieb, nicht erkennen wollte, theils fiel dieselbe ganzin die Hände der mächtigen Großen, und der Mittel-stand oder die ehemaligen freien Wehren waren davonausgeschlossen, und da auch die mächtigen Vasalleneinen Jeden, dem sie gewachsen waren, zwangen, sich