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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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74 Staatsverwaltung.

des Reichs ahmten dieses Verfahren des Königs nach,aber nicht aus demselben Grunde; denn sie fandendarin eine reiche Quelle, um Geld zu gewinnen, wel.cheö sie gerade zu der Zeit vorzüglich brauchten, weildarein die Kreuzzüge fielen, woran der Französische Adelvorzüglich Antheil nahm; sie nahmen daher das Aner-bieten ihrer Unterthanen, die sich von ihrer Dienst.Pflicht loskaufen wollten, gern an, wodurch in allenProvinzen Frankreichs viele einzelne Personen, jaganze Oerter völlig frei wurden. Diese Freistädteglichen in Vielem den Deutschen Reichsstädten, be-sonders diejenigen, die in dein Königlichen Gebietelagen. Sie waren politische Körper, die von einemselbst erwählten Rathe und Obrigkeiten regiert wurden,und dem Reichestande, in dessen Abhängigkeit sie bishergewesen waren, einen gewissen Zins oder eine Grund-steuer, dem LoskaufungSpatente gemäß, bezahlten, denKönig für ihren Souverain erkannten, und demselbendie Kriegs- und Lehendienste leisteten, die ihm die an-dern Vasallen zu leisten schuldig waren. Durch diese,von den großen Vasallen wieder unabhängig ge-wordenen Gemeinden, die ihre Unabhängigkeit selbstmit den Waffen behaupteten, trotz des Einspruchsder Barone und der Geistlichkeit, erhielt Ludwigder Dicke eine sichere Schutzwehr gegen die An-maßung der genannten zwei Stände, und Wissen-schaften und Künste, Gewerbe und Handel wur-den gehoben, und dadurch immer mehr die eingeris.sene Gesetzlosigkeit verbannt. Durch diese Freistädtebekamen die Könige in dem Innern der Provinzen ih-rer Reichöstande Verbündeten gegen dieselben, indemdiesen eben so, wie ihnen, daran gelegen war, das alteGleichgewicht wieder herzustellen; daher unterstütztensie auch die Freistädte auf alle Art, sobald ein Reichs-stand etwas gegen sie auszuführen drohete. Was nundiese Einrichtung nicht ganz ausführen konnte, das