Staatsverwaltung. 77
Sohn Ludwig bei seinem Leben salben zu lassen,welches bisher stets geschehen war. Er errichtete zu-erst eine Leibgarde und gewöhnte seine Reichsständeund seinVolk daran, ein stehendes besoldetes Truppen-Korps zum Dienste des Königs stets bewaffnet zusehen; auch die Würde eines Seneschals oder Landes-hauptmanns von Frankreich, die bisher der König-lichen Würde zur Seite stand, hob er auf, indem inder Verwaltung des Reichs der König über Alle erho-ben seyn müsse. Mit dem Ansehen und der Machtvermehrte die.ser Monarch auch seine Einkünfte, undverschaffte denselben dadurch, daß er die Lieferungender Naturprodukte in Geldabgaben verwandelte, einenbedeutenden Zuschuß; auch kommen unter dieser Re-gierung schon die Hülsssteuern oder freiwilligen Gaben(<Ioii8 Arutults) vor. Wenn gleich unter PhilippAugusts Regierung daS Königliche Ansehen schonsehr befestiget war, so konnte dieser Monarch dochnicht eher seinen Staat wegen eines Kreuzzuges ver-lassen, und die Königin Adelheid, seine Mutter, solange zur Regenkin einsetzen, als bis er dazu die Er-laubniß (uevepta l-ieviitiu) seiner Stände erhaltenhatte. Die Regierung seines Enkels Ludwig desNeunten oder des Heiligen war für die Erwei-terung der Staatsverwaltung eben so ersprießlich;denn auch von ihm wurde dasKöniglicheAnsehen ver-mehrt, und das der hohen oder Reichsstände ge-schwächt. Er gab sehr weise Ordonnanzen, ließ auchdie sogenannten Ltnljli886rn6»ts cls 8. I-oui8, eineSammlung des Herkommensrechts in dem König-lichen Gebiete, als ein Gesetzbuch in demselben schrift-lich verfassen und publiciren oder veröffentlichen; undwenn dieses Gesetzbuch auch die Reichsbarone nichtdazuverband, so wurde es doch sehr oft von ihnen ange-nommen, weil darin viele Weisheit angetroffen wurde.Durch dieses Gesetzbuch blieben die herkömmlichen