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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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78 Staatsverwaltung.

Rechtsgebräuche einzelner Provinzen in ihrer vollenKraft, wenn gleich das Römische Recht schon inFrankreich Eingang gefunden hakte. In diesen ktu-dlisseineiits wird selbst ausgesprochen, daß ein Unter-vasall, bei Strafe des Verlustes seines Lehens, demReichsstanbe in den Krieg, selbst gegen den Kö-nig, folgen müsse ; auch leisteten die Vasallen nichtdem Könige, sondern dem Reichsstande, unter den siegehörten, den HuldigungScid. Nach Ioinville (indem Leben des Heiligen Ludwigs rc.) zog zwardieser Monarch einen berühmten Kriminal-Prozeß,denEng uerra nd aus dem berühmten HauseCoucihatte, vor seinen Thron; aber nur erst dann, als es be-wiesen worden, daß Enguerrand kein unmittelba-rer Reichstand sey. Er ertheilte ferner auch denStädten das Recht, sich durch Pairs oder Geschwornerichten zu lassen, und führte zur Sicherheit der Volks-rechte die Appellation an seine Person ein. DieserMonarch hatte eine große Stütze in der SraatSver-waltung an seinerMutterBlanca von Kastilien,die schon mährend seiner Minorciuiikät die Regent-schaft mit großer Weisheit geführt hatte, und sie auchwährend seiner Abwesenheit auf einem Kreuzzuge nachdem gelobten Lande führte. Ludwigs GerechtigkeitS-liebe zeigte sich auch bei der schiedsrichterlichen Ent-scheidung in einem Streike zwischen dem Könige vonEngland und seinen Vasallen auf Veranlassung derEngländischen Nation, worin er ihrem Könige mitStrenge die Verletzung der Ns»nu 6Imr1s verwies,und ihm zeigte, daß es die Pflicht eines jeden Herr-schers sey, alle mit der Würde der Majestät vereinba-ren Volksfreiheiten ausrecht zu erhalten. Auch zeigteer den höheren Geistlichen, obgleich er der Kirche in-nig zugethan und ein wahrhaft frommer Fürst war,daß sie sich in ihren Schranken zu halten hätten, damitihre Würde, als wahre Diener der Kirche, nicht ver-