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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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80 Staatsverwaltung.

schränkte die Münzrechte seiner Stände noch mehrein, als es schon geschehen war; erließ ein Verbot ge-gen die Geldaussuhr, welches besonders die Geistlich,keit anging, die das Geld nach Rom schickte, und be-legte diese mit einer Steuer; auch verbot er den Geist,lichen seines Landes nach Rom zu reisen. Das Vor-züglichste, was Philipp der Schöne unter seinerRegierung bewirkte, war eine gehörige Justizvecwal-tung, die noch zu seiner Zeit in den traurigsten Um-ständen war; denn die Reichsstande halten den Königenin ihren Provinzen die Justiz, so wie alle andere Kö-nigliche Rechte entrissen, und die Art, wie sie von ihnenverwaltet wurde, ist einer der stärksten Beweise vonder großen Finsterniß, die damals das Abendland be-deckte. Wurde z. B. Jemand wegen einer Sacheangeklagt, so konnte er zwar auf drei Wegen seineUnschuld beweisen; allein diese Wege waren von derArt, daß sie selten mit Glück betreten wurden. Aufdem Ersten konnte man sie nur durch untadelhafte, un-verwerfliche Zeugen beweisen, und diese waren bei derstrengen lehnsherrlichen Verfassung schwer z» haben;auf dem Zweiten durch einen Eid, der aber bei der da-maligen großen Leichtsinnigkeit verdächtig war, undselten gebraucht wurde, und drittens durch die söge.nannten Orelktlia ckiviiiÄ (s. Ordalien, Th. 105,S. 219 u. f.); an einen ordentlichen Prozeß, wodurchjetzt die Sachen vor Gericht entschieden werden, wurdegar nicht gedacht. Als aber das Römische Recht imdreizehnten Jahrhunderte m Italien wieder auflebteund auch nach Frankreich gebracht wurde, so fing manzuerst in den Königlichen Gerichten an, die Unter-suchung der Streitigkeiten in bürgerlichen und Kri-minalsachen- nach den Regeln der Vernunft und derGesetze anzustellen, und die Gerichtshöfe hörten nachund nach auf, die Schaubühnen der thörigsten undgrausamsten Ordalien zu seyn. Diese Reform be-