Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
Seite
81
JPEG-Download
 

Staatsverwaltung. 81

wirkte zweierlei: erstlich wurden die Barone, die vor-her die einzigen oder doch vornehmsten Beisitzer derGerichte gewesen waren, es müde, dem langsamenGange des Prozesses beizuwohnen, von dem sie wenigunterrichtet waren; sie verließen daher die Gerichtshöfeund die Wissenschafter traten an ihre Stelle. DasZweite war in Rücksicht der Königliche» Autoritätnoch wichtiger; denn da sich die Barons erst spat ent-schlossen, die barbarische Form ihrer Gerichtshöfe abzu-schaffen, so gewann dabei das Königliche Ansehen umgemein; denn die Unterthanen der Barone, mit demalten Verfahren der Gerechtigkeitspflege sehr unzufrie-den, ergriffen eine jede Gelegenheit, ihre Form nichtanzuerkennen, und sich an die Königlichen Gerichte zuwenden. Die Könige beförderten solches auf alle Artund gaben sich die größte Mühe, den Ständen dieGerichtsbarkeit zu entreißen und sich derselben alleinzu bemächtigen; da aber dieses die Macht und dieBörse der Barone zugleich angriff, so widersetzten siesich mit den größten Kräften; daher konnten die Kö-nige nur sehr langsam zum Ziele kommen. Der ersteVorwand, unter dem sie Prozesse vor ihren Thron zo,gen, die eigentlich ihren Vasallen gehörten, war wegenverweigerter Gerechtigkeit, wenn nämlich der Reichs-stand der klagenden Parthei das Gehör abgeschlagen.Nach und nach verwandelte man dieses in eine ordent-liche Appellation, welcher Schritt um so leichter war,je mächtiger die Könige wurden, den zu schützen, derseine Zuflucht zu ihnen nahm. Bis zu den ZeitenPhilipps des Schönen waren in der Justizver-waltung schon mehrere Veränderungen geschehen; al-lein von diesem Regenten an, datirt sich eine derHauptepochen der Umwandlung desselben; denn bis zudiesem Monarchen wurde auch die National-Ver-sammlung Parlament genannt. Philipp führteaber zwei große Veränderung ein. Die Erste betrifftOec. techn. Ein. Tb. 6UXVI. F