Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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82 Staatsverwaltung.

dieNakional-Versammlung oder den Reichstag. Diesehatte seit der Zeit derCapetingischen Könige nuraus den Baronen und der hohen Geistlichkeit bestan-den, dieser Regent zog aber auch die Deputirten derStädte, den dritten Stand, unter dem Namen Hsrs-Ltat zu den National-Versammlungen, die jeht denNamen Hers-Zenermix bekamen. Dieses geschahzum ersten Male im Jahre 1302 wegen der Unterneh-mungen des Pabstes Bonifazius des Achten.Die Macht der Könige war jeht schon mehr und mehrgesichert, und die National-Versammlung halte nichtmehr die Gewalt, welche die ältere besaß, und diesewurde noch mehr dadurch geschwächt, daß der dritteStand ganz in dem Interesse des Königs war. DieKönige bemächtigten sich daher der gesetzgebenden Ge-walt immer unumschränkter, und nur die noch zugroße Macht der Reichsstände hinderte ihre völligeSouverainität. Die zweite große Veränderung Phi-lipps, war die Festsetzung der Königlichen Gerichts,Höfe oder Parlamente an gewissen Orten. SchonLudwig der Heilige scheint einen solchen Entwurfgemacht zu haben, da er vier große Aemter von Ver-mandois, SenS, S. Pierre de Moutier und Maconeinsetzte, die so viele Appellationen an sich zogen, alssie nur konnten; allein der höchste Königliche Gerichts-hof blieb noch immer beweglich, und folgte stets derPerson des Königs. Philipp änderte dieses oberab. Dieses sind die Worte seiner Verordnung: „We-gen des gemeinen Nutzens unserer Unterthanen, undder schnellern Fertigung der Streitsachen, schlagenWir vor, daß jährlich zweimal ein Parlament zu Pa-ris, ein Echiquier zu Rouen, zwei Gerichtstage zuTroyes, und ein Parlament wie vor Alters zu Toulousegehalten werden soll, wenn die Einwohner der genann-ten Länder damit zufrieden sind, daß von diesen Par-lamenten nicht appellirt werde." — Wenn nun gleich.