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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 83

diese neue Einrichtung die Grundlage von den späternParlamenten von Frankreich enthält, so war doch nochein großer Unterschied unter ihrer damaligen und jetzi-gen Beschaffenheit; denn es dauerte erstlich nicht be-ständig, sondern nur auf gewisse Zeit. Die darinsitzenden Personen blieben nicht unveränderlich, son-dern man nahm zu jeder neuen Sitzung auch neueBeisitzer. Die Könige und nicht die Partheien bezahl,ten sie tagweise. Diejenigen, welche das Parlamentzu Paris ausmachten, machten eS auch in den andernOrten aus, wenn jenes geendiget war. Dieses warnoch ein Uebecbleibsel von den ehemaligen wanderndenGerichtshöfen, wie sie noch in England bis auf dieneueste Zeit angetroffen werden. Der vornehmsteUnterschied bestand aber darin, daß die eigentlichenRichter nur die geistlichen und weltlichen Barone wa-ren, keine aber vom dritten oder Mittel-Stande; daaber jene den Prozeß nicht verstanden, so wurden zweiKammern des schriftlichen Prozesses ((Lunakrks 6s»Lugu6to8) errichtet, welche die Sache untersuchen,ihre Verwickelung ins Reine bringen, und sie den Ba-ronen, so auseinander gesetzt, vorlegen mußten, daß siedarüber ein Urtheil sprechen konnten, wie jetzt die Ge-schwornen-Gerichte in diesem Staate und in Eng-land rc. Auch setzte Philipp die Rechnungskammer(Olmmbrs des ooimptks) ein, die sogar unter ihm dasRecht erhielt, Gnadenbriefe zu ertheilen, ein Recht,welches dem eigentlichen Parlamente nicht eingeräumtworden ist. Die StaatS - Verwaltung König Phi-lipps des Vierten hatte wegen der angeführtenweisen Einrichtungen große Vortheile für den Thronoder die Königliche Macht, und für die Rechte desVolks, wovon die Früchte sich besonders erst unterden folgende» Regierungen zeigten; denn von ihmwurde auch die Römisch-Geistliche Macht von demWillen der Französischen Herrscher beinahe auf siebzig

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