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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 83»

sondern wegen ihrer Reichthümer, um von diesenNuhen zu ziehen; auch suchte er die unter seinem Va«ter eingerissene Unzufriedenheit des Volks, die auchunter seiner Regierung noch fortdauerte, dadurch vonihm abzuwenden, daß er die Schuld auf dessen Mini-ster Enguerrand von Marigny, Grafen vonLongueville schob, der auch ohne weitere Vertheidi-gung zum Strange verurtheilt und gehängt wurde; al-lein dies minderte die Noth des Volks nicht, und sosah sich denn Ludwig genöthiget den Leibeigenen zugestalten, sich ihre Freiheit kaufen zu können; ja erzwang sogar diejenigen dazu, welche zur Erkaufungihrer Freiheit keine Lust zeigten. Nach seiner kurzenRegierung von kaum achtzehn Monaten, folgte seinBruder Philipp der Fünfte als Herrscher aufdem Throne, der in der Verwaltung nichts weiter än-derte, als daß er die Geistlichen im Jahre 1320 vondem Parlamente ausschloß, so daß die Parlaments-glieder von der Zeit an theils aus Baronen oderLayen, wie sie genannt wurden, theils aus Gelehrtenbestanden, welche Alaitro genannt wurden, die Ersterendagegen Alonslour. Die Verordnung, wodurch Phi-lipp die Geistlichen von dem Parlamente ausschließt,ist, nach dem PaSquier, noch von einer andernSeite höchst merkwürdig; denn sie zeigt, daß das Par-lament von dem höchsten Staatsrathe der Könige ver-schieden und demselben unterworfen gewesen ist, da siesich mit den Worten anfängt: „Es ist von dem Kö-nige in seinem großen Rathe über den Zustand seinesParlaments Folgendes verordnet worden rc.rc." Nachdem genannten Schriftsteller sollen den iLkaatörathwahrscheinlich die hohen Reichsstände ausgemacht ha-ben, und ist dieses der Fall, so ist auch das Parlamentschon damals als ein National-Gerichtshof angesehenworden, weil sich die Reichsstände um die Einrichtungdesselben bekümmerten. Unter diesem Regenten wurde