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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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86 Staatsverwaltung.

auch die Requetenkammer angeordnet, deren erste Ein-richmng bloß zur Absicht hatte, kleice, leicht zu ent-scheidende Geschäfte abzumachen. UaterKarl demVierten, dem letzten Könige aus dem Hause derCapelinger, ging die Staatsverwaltung den gewohn-ten Gang fort, nur suchte er die eivgerissenen Miß-bräuche zu heben. So ergriff er z. D. strenge Maaß-regeln gegen die habsüchtigen Finanzbeamten und dieGroßen des Reichs, die in Verbindung das Volk hartbedrückten. Er nahm überhaupt bei seiner Gerechtig-keitöliebe auf das Ansehen der Personen gar keineRücksicht, und daher zog er auch seinen Neffen Lud-wig von Flandern zur Strafe, daß er sich ohneseine Genehmigung von seinen Unterthanen hatte hul-digen lassen. — Mit Philipp dem Sechsten be-ginnt das Geschlecht der Könige aus dem Hause Va,lois, von dem hier in Beziehung auf die Staats-verwaltung weiter nichts zu bemerken ist, als daß erdie Zahl der Parlamentsglieder festsetzte. Bis aufKarl den Fünften, den Enkel des oben genanntenKönigs, besetzten die Könige die Stellen; dieser abergab dem Parlamente die Erlaubniß, die offenen Stel-len durch eigene Wahl zu besetzen; auch brachte erOrdnung in das Finanzwesen, verbesserte die Münzen,mäßigte die Steuern, und ließ sie zweckmäßiger ver-theilen; auch ließ er die Domainen nach bessernGrundsätzen, als es bisher geschehen war, verwalten,erhob Handel und Gewerbe, und verschönerte Paris;nur die Reichsstände wurden unter seiner Regierungnicht zusammen berufen, weil er ihre große Widersetz-lichkeit unter der Regierung seines Vaters Johannund unter seiner Regentschaft, während dessen Gefan-genschaft, hatte kennen lernen; denn dievonJohannim Jahre 1355 zusammen berufenen Reichsstände,wegen des KönigS von England, um von ihnen Hülfs-gelver zu erlangen, veranlaßte diesem zu der Erklär