88 Staatsverwaltung.
die sie auch glücklich bezwängen. Dieses war nun derZustand des Landes, unter dem Karl der Fünftenach dem Tode seines Vaters Johann die Regie-rung übernahm, und in welcher er seinen Haß gegendie Stände dadurch zeigte, daß er sie nicht unter seinerRegierung zusammenberief, sondern selbst im Parla-mente Gericht hielt, und die gegebenen Gesetze vonden versammelten PairS und angesehenen Bürgern alsgültig anerkennen ließ; auch setzte er die Volljährigkeitder Thronfolger auf das vierzehnte Jahr fest. Bis zuden Zeiten Karls des Sechsten, des Sohnes undNachfolgers des zuletzt genannten Königs, hatte dasParlament kein einziges Majestätsrecht ausgeübt;denn alle dahin gehörigen Fälle und Entscheidungenwurden von dem Gerichtshöfe der Pairö verhandeltund gesprochen; allein seit der Regierung Karls desSechsten, maßte sich das Parlament die höchsteGewalt an, und suchte Alles vor seinen Richterstuhlzu ziehen, was sonst vor dem Staatsrathe und denReichsständen verhandelt worden. Wichtig sind unterden genannten beiden Königen, Vater und Sohn, dieVerordnungen, welche sie in BetreffderStaatsverwal-tung ergehen ließen, nämlich vonKarlndemFünf-ten imJahre1374, und vonKarln demSechstenim Jahre 1404. Diese Verordnungen oder Gesetze be-stimmen die Erbfolge der Krone, die Krönung der Kö-nige, das Alter, in welchem sie für mündig oder volljäh-rig erklärt werden, und die Vorrechte der Nation rc.—In der Verwaltung Karls deSSiebenten, Karlsdes Sechsten Nachfolger, ist die Errichtung einesstehenden Heeres in jener Zeit merkwürdig, welchesdieser Monarch zur Wiedererlangung des unter seinemVater sehr gesunkenen Königlichen Ansehens that, dasich die Vasallen wieder mächtig erhoben hatten, unddie Königliche Macht durch Anforderungen mancher-lei Art zu schwächen suchten. Nachdem der genannte