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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 109

fischen Jahrbücher zeigen, daß die Könige der erstenund zweiten Dynastie, das heißt, der Merovingerund Karolinger, nichts weniger als unumschränktwaren, sondern die in dem Hause Frankreich gewöhn,liche Theilung schwächte und beschränkte stets ihreMacht. Es geht daraus ferner hervor, daß die Dy»nastie derCapetinge r, dann der Valesische, derValoiö'Orleanische und der BourbonischeStamm nur unter der Bedingung auf den Throngelangten, die ursprüngliche Verfassung des Staatsaufrecht zu erhalten, daß ihnen also die Nation keineunbegrenzteMacht zugestanden hat. Dieses geht auchaus den Vorrechten der großen Anzahl Herzoge, Gra-fen, Barone und anderer Lehnsleute des KönigreichsFrankreich hervor, ehe sie mit ihren Besitzungen derKrone unterworfen wurden; und noch klarer wird die.ses durch die Vorrechte der Stände bewiesen; erst derReichsstände, die aus dem Adel und der Geistlichkeitbestanden, und dann der National-Versammlungen,wozu auch der dritte Stand oder die Deputirten derStädte unter dem Namen 1i6i8-ktut von Philippdein Schönen im Jahre 1302 gezogen wurde, undwelche Versammlungen die Auslagen ober Steuern,und die wichtigsten Angelegenheiten des Königreichseinrichteten, und wovon die Stände in Bretagne,Burgund, dem Delphinate, der Provence, Languedocund dem Französischen Flandern noch unter Ludwigdem Sechzehnten ein Bild lieferten. Die Natio-nal-Versammlungen im verjüngten Maaßstabe dauer-ten bis 1614, wo die letzte, wenige Tage nach der Er«klärung der Mündigkeit Ludwigs desDreizehn-ten, gehalten wurde. Schon der oben genannte Herr.scher Philipp der Schöne, hatte mit Bewilligungdes Volks eine Art von Ausschuß aus diesen Ständengemacht, der eine beständige Versammlung bildete,und mit dem Parlamente vereiniget wurde, welches