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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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ilv Staatsverwaltung.

seit dem Jahre 755 seinen Anfang genommen hat,und stets dem Hofe gefolgt war, welches aber unterdem genannten Könige im Jahre 1302 seinen immer-währenden Sih zu Paris erhielt, und von der Zeit anmehr als früher der Verwahrer der Grundgesetze desStaats, als des Salischen Gesetzes, welches vonPharamund oder Clodowig gemacht worden; derVerordnungen Karls des Fünften und Karlsdes Sechsten rc. rc.; dann der Verfassung desStaats, der Rechte des Königs und der Nation, derbürgerlichen Gesetze und der Verwalter der Gerechtig-keit wurde, und dieses noch bis zu seiner Auflösungkurz vor der Revolution, wie solches die, Th. 155,S. 31 u. f., mitgetheilte denkwürdige Vorstellungdesselben an den König Ludwig den Sechzehn-ten im Jahre 1788 beweiset. Ein Schriftsteller sagt:„Nach dem Grade, wie die Herrscher die Macht dermächtigen Lehnsleute schwächten und ihre Lehen mit denKrongütern vereinigten, wuchs das Ansehen und dieGewalt der Parlamenter, weil sie Erben ihrer Machtwurden, und es blieb nichts mehr, nachdem die Reichs-stände und die National-Versammlungen ihre Wirk-samkeit nach und nach verloren, als dieser ehrwürdigeSchlagbaum zwischen dem Könige und dem Volkeübrig, der über die Rechte Beider zu wachen hakte. Einanderer Schriftsteller, Loiseau, sagt: „dieSkiftungder Parlamenter rettete uns, daß wir nicht so zertheiltund zergliedert wurden, als Italien und Deutschland,und erhielt dieses Königreich völlig ganz." — DieParlamenter vervielfältigten sich darauf im Staate,und ihre Archive beglaubigten die Gewalt, welche ih-nen nach und nach zugestanden worden, und die in derStaatsverwaltung in den Einsprüchen gegen neueSteuern und andere Neuerungen, die stets gemacht wor-den, bestehen, und so auch in der Macht und Gewalt,welche sie bei der Minderjährigkeit der Regenten aus-