120 Staatsverwaltung.
Militair gehoben, besonders zu RenneS in Bretagneund zu Grenoble in der Dauphins. In Folge dieserWiderwärtigkeiten zwischen Regierung und Parla-ment, und der Unzufriedenheit des Volks mit den Fi-nanzoperationen (s. unter Staat, Th. 162, S. 585u. f.) brach im Jahre 1789 die Revolution auö, diezur Constituirung der Republik Veranlassung gab,über deren Verfassung und Verwaltung in dem ebenangeführten Artikel Staat, S.600 u. f>, schon dasNöthige gesagt worden. Bis zur Republik hatten sichin die Verwaltung des Französischen StaatS mancher-lei Mängel eingeschlichen, sowohl in die Finanzver-waltung, als in die der Justiz, besonders aber inErstere; denn nicht nur waren die bedeutendstenStaatseinkünfte an eine Gesellschaft von vierzig Ge-neralpächtern verpachtet, die sich in kurzer Zeit so be-reicherten, daß sie Millionaire wurden; aber auch vonder Regierung gleich vollgesogenen Schwämmen ge-braucht wurden, um sie im Nothfalle, wenn es demStaate an Geld fehlte, wieder auszudrücken; sondernauch die Verkäuflichkeit der Staatöämter verursachteeine dem Staate drückende Last, weil immer neueAemter von der Regierung geschaffen wurden, umGeld zu ziehen, wodurch ein Heer von Beamten ent-stand, die der Sraat besolden mußte; s. auch unterStaatsschuld, Th. 165, S. 56 u. f. Es warfast kein bedeutender Gegenstand mehr im Staate,von dem nicht eine Steuer erhoben wurde. Die An-zahl der Kollegien und Bedienungen war so groß, daßein Schriftsteller sagt: „Man müßte viele Bändeschreiben, wenn man die Namen und Aemter alleruntern Gerichtshöfe, Kammern, Gerichte, Räthe undanderer errichteten Kollegien, sey es nun zur Verwaltungder Gerechtigkeit, oder der Polizei, oder zur Besor-gung der einzelnen Geschäfte in dem Innern desStaats, oder zur Hebung der verschiedenen Ein-