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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 123

genommenen Ersparungen und Einschränkungen desHofes, neue Auslagen nöthig machten, wodurch dieoben angeführte Widersetzlichkeit des Parlaments unddes Volkes kam, welche zuletzt die Revolution er-zeugte, die weniger der Unwille des Volks im Allge-meinen hervorbrachte, als der »«patriotische Sinn derNotablen, die Spaltung der Reichsstände, und dievielen einzelnen Unzufriedenen unter den bevorrechtetenStänden, besonders ober unter den Beamten, die durchdie Einschränkungen und Reformen, die vorgenommenwerden sollten und mußten, ihre erkauften Stellenverloren, und daher die Gährung im Volke erzeugten,indem sie sich gegen alle Reformen sträubten, wodurchdas Volk zu dem Glauben bewogen wurde, daßsie »um Nachtheile desselben unternommen werden^ en.

Die Justizverwaltung gehörte zu den König-lichen HoheitSrechten; denn der König, als Repräsen-tant der bürgerlichen Gesellschaft, hatte auch die Aus-übung ihrer Gewalt; allein zwei Grundsätze, die zu-gleich die Schuhwehr der Freiheit der Staatsbürgerausmachen, setzten dieser Gewalt gebührende Schrämken. Der Eine bestand darin, daß der Monarch nichtselbst Recht sprechen kann, sondern die Handhabungder Justiz den Richtern überlassen muß, die er einsetzt;und der Zweite, daß der König den Mitgliedern derTribunale ihre Stellen nicht nehmen konnte, wenn sienicht gesetzlich der Vernachlässigung ihrer Pflichtüberwiesen worden. Das vornehmste Gericht, daseigentliche Tribunal der Nation, war das Parlamentvon Paris, auch Gerichtshof der Pairs (silnur lieskuirs) genannt, die übrigen Parlamenter im Reicheund einige andere unabhängige oberste Gerichtshöfe,als lu 6iismirre lies 6omptes, ia 6our liesMistes, ia 6our ries Normo^es eto., sind erst spä-terhin zur Behandlung gewisser besonderer Geschäfte