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Staatsverwaltung.
errichtet worden, und nur Abstammungen, Ausflüsse(oinnimtlon?) des Parlaments. Unter diesen standendie Miktelgerichtöhöfe: Luillin^es, 8ou6o!mu88068,und diesen waren wieder die Patcimonialgerichte (1ns-1,068 8e;i»n6ur't3l63) untergeordnet. In Hinsicht derGesetze folgte man in der Landschaft Guyenne, Lan-gucdoc, Provence, Dauphin«, Lyonnoiö. Forets,Beaujolois, Ober-Auvergne rc. den Römischen Ge-setzen, die man daher 168 pn^8 <l« Uroit ooritnannte, die übrigen Provinzen hatten ihre Gewöhn-hcitSrechte, und daher nannte man sie lv8 ^3^8 oou-1urnl6r8. Von den Letzteren konnte man ungefährsechzig zu den vornehmsten zählen, rechnet man jedochdie rechtlichen Gewohnheiten der einzelnen Oerter mit,so kommen an zweihundert fünsundachtzig heraus.Außer diesen Gesetzen gab es nun noch Verordnungenvon allgemeiner Verbindlichkeit, die mit dem NamenOr'<I«uimno68, LcUt8 und 1)6ol3intion8 bezeichnetwurden. Die ganze Gerechtigkeitöpfleqe ging von demMonarchen aus, er hakte aber die Besitzer dcrLehngü-ker damit belehnt, welche daher die Justiz durch dasLehnrecht ausübten; allein dieses durfte, gleich demKönige, nicht durch sie selbst geschehen, sondern durchdie dazu bestellten Richter, die man nach Verschieden-heit der Oerter Luilli, 8ou6(;IwI, I'rovot, Alair«und luAO nannte. Diesem Beamten war
gemeiniglich ein Stellvertreter (lHuteuuiit) beigege-ben, der aber nur in des Lrstern Abwesenheit seinAmc verwaltete; dann war auch noch ein kvoourouvsi80!l1 dabei angestellt, der im Namen des Gerichtö.Herren über alles dasjenige wachte, was die öffentlicheRuhe oder diejenigen betraf, die ihrer Hülsslosigkeitwegen ihr eigenes Interesse nicht wahrnehmen konn-ten, wie die Pupillen rc. Alle diejenigen, die in demUmfange einer Herrschaft wohnten, den Adel und dieGeistlichkeit allein ausgenommen, waren sowohl der