Staatsverwaltung. 12s
zwei bis drei Staatsräthen bestand. Dann gab esnoch 3) besondere Departements, die das Finanzwesen,den Handel, den Kriegöetat und das Seewesen untersich hatten, und (Conseils de ds kmsnes,
<1s Ouerre, dö Alariu« genannt wurden. Sie wa-ren beinahe auf eben die Art, wie das Conseil desVepdkliks beseht. Das vierte Haupt-Departementwar das 0ou86i1 des kueties, welches sich eigent-lich mit dem Jnstizwesen beschäftigte. In diesemKollegium war der König nur selten zugegen, sonsthatten alle Mitglieder des Staatsraths darin Sitzund Stimme. Die Zusammenberufung geschahdurch den Kanzler in unbestimmten Tagen. Vondiesem zuletzt erwähnten Geheimen StaatSrachewar noch der große Staatsrakh (Is Arsnd(fossil) verschieden, zu welchem die Mitglieder an-fangs aus dem Staatsrathe genommen und ihnen dieEntscheidung gewisser Sachen per inodum oom-udssionis aufgetragen wurde, z. B. Klostersachen;späterhin ward diese Kommission aber fortdauernd,und als ein förmliches Tribunal mit Präsidenten undRächen besetzt, die ihre Bedienung kauften. Die-ses erzeugte die Klagen des Parlaments und derStande; allein vergebens; denn eö wurde als ein Mit-tel betrachtet, die Macht der Parlamenter zu schwächen,indem man diesen Sachen entzog, die man jenem bei-legte; ja man ging so weit den Versuch zumachen,bei demselben Gesetze einregistriren zu lassen, welchesjedoch mißglückte; s. auch unter Staatsverbrechen,Th. 165, tzs. 491 u. f. Auch die Entscheidung derSachen durch Kommissionen war in Frankreich nichtunbekannt. Einflußreiche bei Hose, Communitäten,die man gern des kostbaren gewöhnlichen Ganges derGerichte überheben wollte, erhielten in ihren Angelegen-heiten Kommissarien, die gemeiniglich aus den StaatS-rächen (Oonseülers dLtnt) und den Alaltres doGer. tech. Enr. Th. L1-XVI. I