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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 131

hakte; sie hatten die Aufsicht über die neu anzulegendenWege und über die Erhaltung der alten, hoben dieMiliz aus, mußten über alle neue Anordnungen inder Provinz ihr Gutachten abgeben, hatten die Besor-gung des Proviants für die Truppen, und der Maga-zine für die Provinzen rc. Man appellirte von ihrenVerfügungen, die man Ordonnanzen nannte, an dasConseil. Hier ward die Appellation entweder vondem 6oii86it tls» kurties oder von dem OoiEil<I«8 Dep66li68 entschieden, oft aber nur von demMinister, zu dessen Departement sie gehörte; denndurch einen schlechten Mißbrauch, den aber das Her-kommen autorisirte, kamen eine Menge von Resolu-tionen zum Vorscheine, die man zwar dem StaatS-rathe beilegte, die aber nie in demselben zur Fragekamen, und die einzig und allein dem Kabinette desMinisters ihr Daseyn zu verdanken hatten.

Bei demCivilprozesse fing man mit einerAssi-gnakion an, welches eine Art von außergerichtlicherVorladung durch einen Justizbiener, den man Ser-geant nannte, war. Bei den höchsten Gerichten gabder Richter die Erlaubniß zu assigniren, aber bei denUntergerichten übergab man dem Justizdiener schlecht-hin die Assignation, die eine Aufforderung enthielt, denGegenstand der unter beiden Theilen obschwebendenDifferenz, welche genau darin angegeben seyn mußte,gerichtlich auszumachen. Drei Tage nach der Ueber-gäbe der Assignation mußte der Sergeant dieselbe imgerichtlichen Protokollbuche einregistriren lassen. Eswaren gewisse gesetzliche Zeiträume storinin! legales)bestimmt, in welchen beide Theile erscheinen mußten,bei dem Untergerichte von acht, bei den Obergerichtenvon vierzehn Tagen, und bei den Parlamenten vonvier bis sechs Wochen. Diese gesetzlichen Fristennannte man <161318, welches dasselbe bedeutet, und siemußten von denen unterschieden werden, die der Rich-