140 Staatsverwaltung.
ausdrückt: „die feinste Staatsklugheit und Einfachheitin den Grundsätzen, eine durch alle Theile verbreitetesystematische Ordnung und kluge Aufsicht einer Stelleauf die andere." — An der Spitze dieser Verwaltungstand der Staats rath unter dem Vorsitze des Kai-sers, sobald er anwesend und nicht bei der Armee war.Sie war in fünf Sektionen getheilt, in die der Gesetz-gebung, des Innern, der Finanzen, des Krieges unddes Handels und Seewesens. Auf den Staatörakhfolgte das geseHgebende KorpS, welche Versamm-lung die vom SkaatSrathe ihr vorgelegten Entwürfe derGesetze untersuchte, und über deren Annahme und Ver-wersung in öffentlicher Sitzung berathschlagte; undauch die jährliche Summe der direkten Steuern be-stimmte, so wie ihre Verkheilung unter die Depar-kements. Der Senat untersuchte die von deni ge-setzgebenden KorpS beschlossene Annahme einer Ver-ordnung, und entschied über deren Annahme oder Ver-werflichkeit; denn ihm lag es ob, über dieAufrechthal-rung der Constitution zu wachen; auch wachte eine be-sondere Kommission des Senatö über die persönlicheFreiheit der Französischen Bürger. Das Ministe-rium bestand aus zehn Ministern, dem Minister derJustiz, der auswärtigen Verhältnisse, des Innern,der Finanzen, des Schatzes, des Krieges, der Marine-Angelegenheiten, der KriegSadministration (bei uns derGeneral.Intendant der Armee), der Polizei und desKultus, wovon jeder sein besonderes Departementverwaltete, baö wieder aus mehreren Abtheilungen undBüreaus bestand. Diese Ministerial-Departementshatten die oberste Leitung alles desjenigen, was derStaacsrath entworfen, das gesetzgebende Korps dekre-rirc und der Senat genehmiget hatte. Im Zusam-menhange mit den Ministerial. Departements standenverschiedene Centralstellen, denen zunächst dieAusfüh-rung von demjenigen, was durch die Ministerien an sie