146 Staatsverwaltung.
auch kann darin nichts verändert werden, als Krafteines Gesetzes. Auch die Institution der Handels-richter, des Friedensgerichts, und die Institution derGeschwornen wird gleichfalls beibehalten; nur sind dieFriedensrichter, obgleich vom Könige ernannt, nichtunabsetzbar. Die übrigen vom Könige ernanntenRichter bei den gewöhnlichen Gerichtshöfen und Tri-bunalen sind dagegen unabsetzbar. DerCivilcodex unddie bestehenden Gesetze, welche der gegebenen Kartenicht entgegen sind, bleiben so lange in Kraft, bis siegesetzlich außer Kraft gesetzt werden. — Auch in derStaatsverwaltung nach der konstitutionellen Kartezeigte sich bald eben der Geist im Wechsel der Mi-nister, wie in Großbritannien, ja hier noch auffallen-der; denn in dem Zeitraume von kaum sechs Jahren,das heißt, von dem Anfange der Regierung LudwigedesAchtzehnten, 1814, bis zum 20sten Februar1825, war schon das fünfte Ministerium am Ruder,welches jedoch wegen deö Partheigeisteö der Napoleo-nisten, Royalisten, Ultraroyalisten, Republikaner rc.,welche sich gegenseitig bekämpften, nicht anders seynkonnte. Besonders stark zeigte sich der Kampf oderdie Anfeindungen der Ultraroyalisten und der Liberalenoder Constitutionellisten, da sie hier größtentheilö dieseParthei ausmachten. Hierzu kamen nun noch dieMängel in den verschiedenen Verwaltungszweigen,die wegen des neuen konstitutionellen Systems, unddann wegen der Besetzung Frankreichs durch fremdeTruppen, der zu leistenden Conlribukion an die verbün-deten Mächte, als Sieger, und anderer zu erfüllenderArtikel in dem am 20sten November 1815 von Lud-wig dem Achtzehnten unterzeichneten Vertrage,wodurch Frankreichs Lage und Leistungen an die ver-kündeten Mächte bestimmt wurden, noch nicht hattengehoben werden können; besonders aber bezogen sichdie Ansprüche der mehr herrschenden oder obsiegenden