164 Staatsverwaltung.
Politik, damit Frankreich seinen Stand unter den Mäch-ten Europas würdig behaupte, und den Einfluß seinerIndustrie und seiner Kultur, wie früher, geltendmache, wie weit aber das Deuteln und Umgehen derKarte oder vielmehr das Abgehen davon, wie weit derPartheigeist und die immerwährende Veränderung derhöchsten Verwaltungöbeamten von diesem Ziele entfer-nen, ist hier nicht der Ort auseinander zu sehen, nur soviel kann hier noch zugeseht werden, daß sowohl die gesetz-gebende, als ausführende oder ausübende Macht in die-sem Widerstreben der Staatskräfte der drei Staats-gewalten, große Hindernisse finden muß, und beson-ders ist dieses in den oben angeführten Staatszweigender Fall. —
Von den angeführten konstitutionellen Staatsver-waltungen in England und Frankreich, nach welchenauch die konstitutionellen Verwaltungen in Spanien,Portugal, Holland, Belgien, und in mehreren Staa-ten Deutschlands geführt werden, weicht die Vermal-tung in Schweden ganz ab, indem sie nicht das Zwei-kammer-System angenommen, sondern ihre alte Re-präsentation durch vier Reichsstände beibehalten hat,nämlich den Adel, die Geistlichkeit, den Bürger, undden Bauernstand; denn auf dem Reichstage im Jahre1809 sprachen sich die Stände dahin aus, ihr altesSystem der Repräsentation beizubehalten. Wie inallen Europäischen Staaten von Bedeutung, wardauch die Staatsverwaltung Schwedens in den ältestenZeiten des Christenthums nicht von den Königenallein, sondern mit Hülfe der Reichsstände geführt,die damals aus den vornehmsten Geistlichen und demAdel bestanden. Ueberhaupt war die Königliche Gewaltin jenen Zeiten eingeschränkt und den Gesetzen unter-worfen. Vor dem dreizehnten Jahrhunderte hattendie Reichsstände noch keine solche Gewalt, als wäh-rend desselben, und in dem vierzehnten und fünfzehnten