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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 167

ganz Scandinavien im Jahre 1388. .Wenn nungleich in derCalmarischen Union am 12tenJuly1397 diese Vereinigung auf ewige Zeiten, doch mitBeibehaltung der besonderen Rechte und Freiheiteneines jeden dieser Staaten, festgesetzt ward, undMar-garethens Schwestersohn, der junge Herzog Hein-rich von Pommern, der aber seinen Namen in Erichumwandelte, als er von den Reichsständen zum Körnige von Schweden, unter der Vormundschaft seinerMuhme, der Königin Marg are tha, erwählt wurde,aufden Thron gelangte, und alle drei Reiche beherrschte,so brachen doch schon unter seiner schwachen Regie-rung neue Unruhen aus, die nach seiner Flucht, 1439,unter seinem Nachfolger Christoph von Bayern,Schwestersohn des Königs Erich, eben so weniggedämpft wurden, als es vorher der Fall war; undwenn gleich die Schweden, nach dem Tode Chri«stophs, Karl Knutson zu ihrem Könige wählten,und nach diesem mehrere Protektoren die Regierungführten, so rissen sie sich doch erst von Dänemark uw-Gustav Erichson Wasa los, welcher wieder dererste selbstständige König von Schweden nach derAuflösung der ewigen Vereinigung der drei Reichewar. Bis zu diesem Könige bestanden die Reichs-stände, wie schon oben angeführt worden, nur ausdem Adel und der Geistlichkeit; Deputirte der Bür-ger und Bauern wurden nur zur Versammlung ge-rufen, wenn man ihre Stimmen für nöthig erachtete,besonders aber beim Aufruhr, welcher von diesen Stän-den ausging, und von Einem oder dem Andern derMitglieder der Reichsstände angefacht worden, umdadurch gewisse Zwecke zu erreichen; aber seit den Zei-ten Gustavs des Ersten, der hauptsächlich mitHülfe der Bürger und Bauern das Reich von derTyranney König Christians des Zweiten vonDänemark befreiet hakte, und im Jahre 1523 von