168 Staatsverwaltung.
den Schweden zum Könige gewählt worden ist, wur-den auch im Jahre 1527 der Bürger- und Bauern-stand unter die Reichsstände ausgenommen, so daß sievon da an auf jeden Reichstag ihre Deputirten schickrten. Von jeher waren die Könige Schwedens beiwichtigen Staatsangelegenheiten, sowohl im Innern desReichs, als nach aussen, an die Einwilligung derReichsstände gebunden, und in der Regierung selbsthatten sie die Reichöräthe zu beständigen Aufsehern.Die Bischöfe waren geborne Reichsräthe, und nebenihnen wurden zwölf weltliche Ritter oder Edelleute zuAssessoren bestellt. In den unruhigen Zeilen währendder CalmarischenVereinigung, da Schweden bald vonKönigen, bald von Protektoren beherrscht wurde, eig-neten sich die Reichöräthe nicht nur die Majestäts-rechte des Königs, sondern auch die Rechte des Volkszu, so daß die Reichsstände nur selten und zuletzt garnicht berufen wurden; denn der Reichsrath stellte dieReichsstände vor, und seine Einwilligung galt für dieEinwilligung des ganzen Volkes, in dessen Namen erauch die Wahlverkräge mit den Köuigen machte, dieProtektoren ernannte, und sie ein- und absetzte. Auchwären die Reichstage während der Zeit dieser Unruhennicht gut abzuhalten gewesen, da die meisten Mitglie-der wegen ihrer eigenen Angelegenheiten in den Pro-vinzen, wo Aufruhr Statt fand, oder ein Krieg wü-thete, nicht erscheinen konnten; denn bei der oftmalsversuchten Zusammenberufung der Stände bei wichti-gen Staatsangelegenheiten, erschienen nur sehr wenigeMitglieder. Als nach der Einführung der Kirchen-verbesserung die Bischöfe, als die wichtigsten Gliederdes ReichSrathö, davon ausgeschlossen wurden, soward derselbe mehr von dem Könige abhängig, derihn auch ernannte. Die Zahl der Reichsräthe ist seitdieser Zeit nicht bestimmt, und bald größer, bald klei-ner gewesen. Die Ersten unter den ReichSrathen