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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 169

waren die fünf höchsten Reichsbeamten, die man auchdie fünfhohen Herren nannte, als: der Reichö-drost, der Reichsmarschall, der Reichöadmi-ral, derReichökanzler, u.derReichsschatzmei-ster, welche Beamten nach Gustav Adolphs Todeeine große Gewalt erhielten, welche sie, da ihnen wäh-rend der Minderjährigkeit der Königin Christi na undKarls des Eilften die Regentschaft anvertrautwar, befestigten, und auch noch vermehrten; allein un-ter dem zuletzt genannten Könige Karl dem Eilstten erfolgte eine große Veränderung ^in der Staats-verwaltung; denn das große Ansehen des Reichörathes,der gleichsam eine besondere Gewalt zwischen dem Körnige und den Reichsständen bildete, war Beiden Be-schwerlich; daher verlangte dieser Regent von denReichsständen, daß sie die Rechte des ReichSratheS inder Regierung des Königreichs bestimmen möchten,welches denn auch am 9ten Dec. deö Jahres 1680geschah, indem durch einen ReichötagSschluß festgesetztward, daß die Entscheidung aller dem Reichsrathe vondem Könige mitgetheilten Sachen, bloß von seinem ge-rechten Ermessen abhängig seyn sollte; daß ein voll-jähriger König, der nach den Gesetzen sein Reich re-gierte, keinem, als Gott von seinen HandlungenRechenschaft zu geben habe, und daß der König ankeine Regierungsform, sondern allein an SchwedensGesetze gebunden wäre. Diesen Schluß bestätigte derKönig, worauf der bisherige Titel: des KönigSund des Reichs Rathe, in den von KöniglichenRäthen verwandelt wurde. Die Königliche Gewaltwar nun nicht mehr an den ReichSrath gebunden, son-dern, außer der Macht der Reichüstände, in einigenFällen ganz ungebunden, welche Ungebundenheit ihmhauptsächlich durch den ReichötagSschluß vom 3tenJanuar 1683 gegeben ward, worin die Thronfolge inder männlichen und weiblichen Linie erblich erklärt und