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dem Könige das Recht zugestanden wurde, Lehen zuertheilen, Krongüter zu verschenken und wieder einzu-ziehen , nach Erforderniß der Umstände Befehle undVerordnungen zu machen, und die Einrichtung undErgänzung der Kriegsmacht, jedoch nach einem festge-sehten Fuße, zu veranstalten. Das Skeuerbewilli-gungSrecht behielten sich jedoch die Stände vor. Vondieser Zeit an sah sich der König Karl derEilftefür unumschränkt an; auch wurde er in dem Reichs-tagsschlusse vom Jahre 1693 ausdrücklich für einenabsoluten und souverainen Monarchen erklärt, und umdie Rechte der Souveränität aufrecht zu erhalten, un-terhielt dieser Monarch ein starkes Heer; auch verei-nigte derselbe wieder die von der Königin Christinaunter die Vornehmsten des Schwedischen Adels ver-theilten Ländereyen mit den Königlichen Kammergü,tern, und errichtete dieserhalb im Jahre 1680 ein Re-duktions-Kollegium, welchem aufgetragen wurde, alleUrkunden und Briefschaften derselben zu untersuchen.Diese Wiedervereinigung der Kronländerryen mit denKammerngütern, war den Großen um so empfindlicher,weil sie dadurch einen großen Theil ihres Ansehenseinbüßten, und nicht mehr Vasallen blieben, sondernbloße Unterthanen des Königs wurden. Dieser un-terwürfige Zustand dauerte auch noch unter der Regie,rung Karls des Zwölften fort; allein nach demTode dieses Herrschers, im Jahre 1718, erhoben sichvon Neuem die Stände des Reichs, sehten sich wiederin ihre alten Rechte, und erklärten das Königreich fürein Wahlreich, indem sie die Schwester des zuletzt ge-nannten Königs, Ulrika Eleonora, Gemahlin desErbprinzen Friedrich von Hessen - Cassel, im Jahre1719 wählten, die aber mit Einwilligung der Ständeim darauf folgenden 1720sten Jahre die Regierungihrem Gemahle überließ. Schon mit Ulrika Eleornora wurde von den Reichöständen ein Wahloertrag