Staatsverwaltung. 171
beim Antritte ihrer Regierung abgeschlossen, nachwelchem die Staatsverwaltung geführt werden sollte;der aber durch den neuen Wahlvertrag 1720, den dieStände mit ihrem Gemahle Friedrich, als Königvon Schweden, abschlössen, wodurch die KöniglicheGewalt noch enger eingeschränkt wurde, aufgehobenoder doch ergänzt wurde. Nach diesen Verträgen, dieman ausführlich in der Europäischen Fama,Th. 230, S. 150 u. f., und in DähnertS über.sehten Schwedischen ReichSgrundgeschen, S. 4 — 58,angeführt findet, sollten die männlichen Erben deö Kö-nigs, wie auf dem Reichstage von 1650 ausgemachtworden, auf dem Schwedischen Throne folgen, undkein Prinz denselben vor dem einundzwanzigsten Jahreeinnehmen, wobei die Reichsstände das Recht sich vor-behielten, die Hofmeister der Königlichen Kinder zu er-wählen; auch sollte der König nicht ohne Einwilligungder Stände aus dem Reiche gehen. Ohne Einwilli-gung der Reichsstände sollten keine neuen Gesehe gege-ben, noch alte abgeschafft werden; keine neuen Steu-ern erhoben, keine Veränderung in dem Schrote undKorne der Münzen vorgenommen, keinen Krieg mitden Nachbarstaaten angefangen, und keine Friedens-verträge, Waffenstillstände und Bündnisse geschlossenwerden; dagegen machten sie sich anheischig Alles auf-zubringen, was sowohl zur Führung des Krieges, alszur Schließung des Friedens gehörte. — Auch dieSee» und Landmacht ward von den Reichsständenabhängig gemacht, indem dieselbe mit ihren Ober- undUnterbefehlöhabern nicht bloß dem Könige und demReiche, sondern auch den Ständen den Eid der Treueleisten mußten. In der Verwaltung selbst, nach die-sen Verträgen, waren dem Könige sehr wenige Rechteausschließlich vorbehalten, in welchen der ReichSrathkeine Stimme hatte; denn wenn es gleich in dem er-sten Vertrage heißt: die Reichöstände sollten die Kö-