172 Staatsverwaltung.
niglichen Gerechtsamen, Hoheit und Gewalt unge-kränkt lassen, ja sie vielmehr vertheidigen und aufrechterhalten, so war doch die ganze Staatsverwaltung vonden Reichsständen in die Hände der Reichöräthe gege-ben, und diese erkannten keinen andern Obern, als dieReichsstände, die allein berechtiget waren, Rechenschaftvon ihnen zu fordern. Selbst bei allen Kabinettssachen,welche dem Monarchen allein abzumachen vorbehaltenblieben, so auch bei allen Privatangelegenheiten einzel,ner Personen oder Kollegien, Vergebung kleiner Aem-ter und Bedienungen, sowohl im Civil- als Militairstände, sollten stets zwei Reichsräthe dabei seyn, wenndergleichen Sachen zum Vortrage kämen; auch aufseinen Reisen und im Felde sollten ihm stets zwei fol-gen. Der Neichsrath ward als der höchste Rath desKönigereichs constituirt, an den alle Sachen vonWichtigkeit gelangten. Zur Erwählung der ReichS-räkhe und zur Ersetzung der erledigten Stellen in demReicherathe ward ein Ausschuß festgesetzt, der ausvierundzwanzig Personen aus dem Adel, zwölf aus derGeistlichkeit und zwölf auö dem Bürgerstande bestehensollte. Die von diesem Ausschusse für die würdigstengeachteten Individuen zu dieser wichtigen Bedienungsollten dem Monarchen vorgeschlagen werden, derallein das Recht sie zu erwählen oder zu verwerfen habe,und in dem letztem Falle auch verlangen könne, daßihm andere Kandidaten vorgeschlagen werden; nur dieStellen der Reichöstände, welche zwischen den Reichs-tagen eine Erledigung erhielten, sollten bis auf dennächsten Reichstag unbesetzt bleiben. In dem erstenWahlvertrage wurde die Zahl der Reichsräthe aufvierundzwanzig und in dem zweiten nur auf sechzehnfestgesetzt, mit Einschuß des Präsidenten und oberstenMarschalls. Den Reichsräthen, welchen ihr Amt,mit dem Titel Excellenz auf Lebenszeit bestimmtworden, wurde eine berathende und entscheidende, und