Staatsverwaltung. 173
dem Monarchen zwei Stimmen gegeben, nebst derentscheidenden, wenn sie gleich getheilt wären. Inder Verwaltung im Allgemeinen sollte sich die eineHälfte des Reichsraths stets mit den Angelegenheitender Justiz und des Auswärtigen beschäftigen, die an-dere mit allen denjenigen Reichsgeschäften, die von denStaatösecretairen der Kriegs- und auswärtigen An-gelegenheiten vorgetragen worden, jedoch sollten sie beiallen Angelegenheiten, welche die allgemeine Wohlfahrtdes Reichs beträfen, gemeinschaftlich berathschlagen.Bei der Abwesenheit oder Krankheit des Königs sollteder ReichSrath die Regierung führen, eben so nach demAbleben desselben, wenn keine Thronerben hinterblie-ben, bis zu der Wahl eines neuen Herrschers, welcheWahl jedesmal den dreißigsten Tag nach dem Hin-tritte des Monarchen geschehen sollte, wozu sich dieReichsstände ohne vorherige Aufforderung in Stock-Holm einzusinken hätten. Um in die Verwaltung Ein-heit zu bringen, wurden acht Neichökollegien oder De-partementS errichtet, als: das Hofgericht, dasKriezskollegium, dieAdmiralität, dieReichs-kanzlei, das Kammerkollegium, das Berg-kollegium, das Kommerzkollegium, und dieKammerrevision, jedes Departement mit einemReichsiakhe zum Präsidenten, und den nöthigen Rä-then, Beisitzern und andern Beamten; auch sollte derHofmarschall, der für die Unterhaltung des König-lichen Hofstaats und dessen besondere HaushaltungSorge tragen muß, ein Reichsrath seyn, eben so derOber-Statthalter von Stockholm. Alle diese Kolle-gien und obersten Beamten der Central-Verwaltungsollten sich einander in Allem, was zu des Königs unddes Reiches Vortheil gereichte, die Hand bieten. Inder Provinzial-Verwaltung sollten vierundzwanzigHauptmannsch asten bestehen,Land-Höfdinggenannt, sowohl über diese Hauptmannschascen und