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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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174 Staatsverwaltung.

deren Bedienten, so wie über alle andere Kollegienund Bedienten sollte von Seiten des Reichsrachs ge,nau Acht gegeben werden. Die Besetzung aller hö-heren und niedrigen weltlichen und geistlichen Stel-len vom ReichSrathe und Feldmarschall herab, solltezwar von dem Könige geschehen, jedoch sollte der Vor-schlag im Reichsrathe gethan und besten Gutachtendarüber vernommen werden. Bei der Wahl sollteaber nicht auf Herkunft, sondern allein auf die Der-dienste des Kandidaten gesehen werden. Fremde oderAusländer seyen aber von den großen oder hohen Be-dienungen ausgeschlossen; auch sollte kein Individuumaus Eigennutz, Gunst oder Freundschaft zu den Be-dienungen vorgeschlagen oder empfohlen werden; ebenso sollte auch Niemand, außer in besonderen Fallen,einen höheren Charakter erhalten, als das Amt erfor-dere, welches er bekleide; auch sollten bei den Kolle-gien und Regimentern keine Extraordinarien seyn.Auch das Recht des Herrschers in den Grafen-, Frei-Herrn- und Adelstand zu erheben, ward durch die Rkichs-stände beschränkt und ihm dieses nur bei seiner Krö-nung zugelassen, jedoch solches nur auf einige Wenigezu erstrecken. — Die Zusammenberufung der Reichs-stände von dem Könige, um über die wichtigsten An-gelegenheiten des Reichs zu berathschlagen, sollte injedem dritten Jahre geschehen, und noch eher, sobaldes die Wohlfahrt des StaatS nöthig mache, und ausEdelleuten, Geistlichen, Bürgern und Bauren beste-hen. Zu dem Reichstage wurden ungefähr tausend vomAdel, hundert von der Geistlichkeit, hundertundfunfzigvon der Bürgerschaft, und zweihundertundfunfzig ausdem Bauernstande berufen. Die ReichStagSmännersollten während des Reichstags in gewisser Beziehungheilig und unantastbar seyn, und der Adel sich selbstseinen Landmarschall und die übrigen Stände ihrenSprechen erwählen; auch sollte den Bauern ein Se«