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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staasverwaltung. 17L

cretair gegeben, jedoch ihnen keiner wider ihren Wil«len aufgedrungen werden. Die Reichstagsprotokollesollten an Niemanden ausgeliefert werden, sondern insicherer Verwahrung bleiben; auch sollten die sämmt-lichen Reichsstände, die Deutschen Länder, und dieStädte im Reiche bei ihren hergebrachten Privilegienbleiben. Nach diesen Wahlvecträgen blieb den Herr-schern wenig Gewalt mehr übrig; denn da in jedemdritten Jahre oder auch zwischen solcher Zeit, wenn eSdie Umstände erforderten, wie oben angeführt worden,ein Reichstag gehalten wurde, so befanden sich auchdie Reichsstände während dieser Zeit im Besitz derhöchsten Gewalt, weil sie neue Gesetze machen, einhei-mische und auswärtige Sachen zur Entscheidung vorihren Richterstuhl ziehen, und überhaupt Alles, wassie für gut fanden, unabhängig von dem Könige thunkonnten, welchem bloß die Ehre das Beschlossene zu voll-strecken verblieb. Er hatte keine verneinende Stimme,und da die Stände sich die Erklärung der Regierungs-form und die Verbesserungen in der Staatsverwaltungvorbehalten hatten, so machten sie auf den Reichstagenneue Vorschriften in der Verwaltung oder dahin gehö-rige Zusätze in den Versicherungen, welche die Herr-scher bei ihrem Regierungsantritte ausstellen mußten;dadurch gerieth nach und nach die Gewalt des Königsin so enge Grenzen, daß ihm zuletzt nicht viel mehrübrig blieb, als der Titel der Majestät, die Gewaltüber seinen Hofstaat, und das Recht Standeserhöhun-gen und Ritterorden zu ertheilen; denn wenn er auchdem Scheine nach die Gesetzgebung, die Finanzen undalle Geschäfte des Innern, die auswärtigen Angelegen-heiten, als Krieg anzufangen und Frieden zu schlies-sen rc., mit den Ständen theilen sollte, so war doch dasGanze so gestellt, daß alle diese Angelegenheiten einzigund allein in ihren Händen blieben. Wenige Tagenach der Unterzeichnung des ersten Wahlvertraas soll