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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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178 Staatsverwaltung.

Kollegien und andern Obern vorgeschlagenen Kandi-daten Einen. Ausländer wurden von ollen bürger-lichen und Kriegsbedienungen ausgeschlossen, sie müß-ten denn dem Reiche durch große Eigenschaften, Ehreund Vortheil bringen können. Die gesetzgebende Ge-walt ward so bestimmt: daß der König ohne Einwill-gung der Reichsstände, und diese ohne die seinige keineneuen Gesetze machen oder alte abschaffen können.Diese Verwaltungsform sollte nun ein unveränderlichesGrundgesetz sey», und alle von 1680 an als Grund-gesetze ergangene Verordnungen wurden aufgehoben.Die Ausübung des Münz- und Kriegsrechts, die An-ordnung der Kriegssteuern und anderer Auflagen bliebjedoch der Einwilligung der Stände vorbehalten,welchen auch die Kriegsleute und ihre gesammten Be-fehlshaber den Eid der Treue, wie dem Könige, schwö-ren sollten; allein auf dem Reichstage 1789 wurde,wie schon oben bemerkt worden, dem Könige, obgleichmit einem starken Widerspruch des Adels, in Absichtauf Krieg, Frieden, Bündnissen, eine größere Gewalteingeräumt, als er vorher besaß. Auch wurde derReichsrath aufgehoben und an seiner Stelle zwei Kol-legien errichtet: der höchste Reichsstuhl für dieJustizangelegenheiten, und die Bereitung derallgemeinen Reichsgeschäfte für die Regie-rung. Nach der Ermordung Gustavs des Drit-ten und bei der Minderjährigkeit seines Sohnes undNachfolgers Gustavs des Vierten, führte dessenOheim, der Herzog von Südermanland, bis zurVolljährigkeit des jungen Herrschers (Isten Novbr.1796) die Staatsverwaltung mit vieler Umsicht, so-wohl in den innern, als äußern Angelegenheiten, diejetzt um so schwieriger zu führen war, da durch dieneue Republik Frankreich auch wieder die frühere comsiitutionelle Verfassung nach dem Wahlvertrage inden Gemüthern auslebte, und man die StaatSverwal-