Staatsverwaltung. 179
tung ganz wieder in dem Sinne dieses Vertrags ge-führt zu sehen wünschte, welches jedoch der Herzogdurch seine kräftige Führung des Staatsruders verhin-derte. Als sein Neffe Gustav der Vierte den Thronbestiegen hatte, so ließ er sich die Souveränität aufdem Reichstage zu Norköping im Jahre 1800, wiesie sein Vater festgesetzt hatte, bestätigen; allein daslaunenhafte Betragen dieses Monarchen, der durchseine nicht glücklich geführten und stets zur Unzeit an-gefangenen Kriege die Finanzen ganz erschöpft hatte,bewirkte im Jahre 1809 seine Entsetzung von der Re-gierung und auch die seiner Nachkommen, und derschon oben erwähnte Herzog vonSüdermanlandübernahm von Neuem die Regentschaft, und bestiegam 6ten Juny des eben gedachten Jahres als Karlder Dreizehnte den Thron, nachdem er vorher(7ten Juny) einen neuen, ihm von den Reichöständenvorgelegten Wahlvertrag genehmiget und unterzeich-net hakte,.worin die Königliche Macht wieder, wie vordem Jahre 1772, beschränkt wurde, der aber 1810,bei der Wahl des Fürsten vonPonteCorvo (Bcr-nadokte) unter dem Namen Karl Johann zumKronprinzen von Schweden, einige Abänderungen er-hielt, wobei der Zeitgeist berücksichtiget wurde, ohnejedoch das System der alten Repräsentation zu zerstö,ren, und den Hauptrechken der Reichsstände nach denfrüheren Wahlverträgen (s. oben, S. 170) zu nahezu treten, und welcher Vertrag auch bei dem Regie-rungsantritte Karl Johanns, als König Karlder Vierzehnte, am 5ten Februar 1818 gebliebenist. Sowohl die Rechte des Königs, als auch die derReichsstände nach diesem neuen Vertrage, sind unterSchweden, Th. 150, S. 477 u. f., mitgetheiltworden, woselbst man auch S. 481 u. f. die Consti-tukion des jetzt mit Schweden verbundenen König-reichs Norwegen und die Einrichtung dessen Reichs-