180 Staatsverwaltung.
tags (Storthing) angeführt findet.— In der Der-waltung selbst tritt, außer dem Reichstage, als dereigentlich gesetzgebenden Stelle, der Staats rathoder Reichörach vor, der aus dem Justizminister,dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten, sechsStaatsräthen, von denen wenigstens drei schon vor-herCivilämter bekleidet haben müssen, einem Hofkanz-ler, vier StaatSsecretairen, als für das Kriegsdepar-tement; für das Departement der Kameral- und Land-haushaltung, das Verwesen rc.; für die Finanzen,den Handel, und die Gewerbe, und für die Kirchen-,Religionö-, ErziehungS- und Armenangelegenheitenbesteht. Ein jeder von den angeführten vier SkaatS-secretairen hat in seinem Fache Sitz und Stimme imStaatsrathe. Die Beschließungen in diesem Kolle-gium gehören nur allein dem Könige an; indessen istdoch durch die Constitution dafür gesorgt, daß wennein Beschluß des Monarchen dem Gesetze entgegenist, die Mitglieder des StaatSraths kräftige Vorstel-lungen dagegen thun können, und wegen dieser Vor-stellungen müssen alle Stimmen zu Protokoll gegebenwerden; wer von den Mitgliedern dieses nicht thut,da wird angenommen, daß er dem Beschlusse des Kö-nigs beitritt, und ist verantwortlich. Alles wird hierprotokollirt, um jede Partheilichkeit aus diesem Kolle-gium, welches, nach denReichsstanden, dgs Höchste imStaate ist, daraus zu entfernen, so dürfen Vater undSohn, oder zwei Brüder, nicht zugleich Mitgliederdes Staatsraths seyn. Unter dem Staatsrathe stehenmehrere Centralstellen, welche die nöthigen Befehle inAnsehung der verschiedenen Verwaltungszweige vondemselben zur weiteren Bekanntmachung und Vollste,hung erhalten, wie z. B. das Staarskomptoir oderReichSgeldkomptoir, welches die Einnahme und Aus-gäbe der Staatseinkünfte besorgt; das Kommerzkol-legium, welches die Angelegenheiten der Staatsöko-