Staatsverwaltung. L81
nomie besorgt ; das Handels-, Bergwerks- und Kriegs-kollegium rc.; s. auch oben, S. 173. Was die Ver-waltung der Justiz betrifft, so ist darüber schondas Nöthige unter Staat, Th. 162, S. 567 u. f.,angeführt worden. Schon in den ältesten Zeiten, vordem Eingänge des Christenthums, hat Schwedenseine LandeSgesetze gehabt, und nie haben fremde Ge-setze bei ihm Eingang gefunden. König Jngel ließschon zu Anfange des neunten Jahrhunderts durchViger Spache ein Schwedisches Gesetzbuch zu-sammentragen, worein alle Gewohnheitsrechte undVerordnungen bis zu den Zeiten dieses Königs aufge-nommen wurden. Nach diesem Regenten geschah die-ses von Erich, mit dem Beinamen der Heilige,welcher eine neue Revision aller LandeSgesetze in derLandessprache anbefahl, und sie sämmtlich zu einemWerke sammeln ließ, welches nach seinem Namen:Gesetzbuch des heiligen Erichs genannt wurde.Auch gab er selbst gute Gesetze und Verordnungen,und ließ darnach die Justiz in seinem Lande ohneAnsehen der Person und des Standes verwalken.Auch Gustav Wasa gab gute Gesetze und Verord-nungen, worin ihn sein Staacskanzler und Premier-Minister Lars Anderson unterstützte, der ein guterGesehkundiger und Redner war. Die besten Gesetzeund Verordnungen gab Gustav Adolph seinemVolke auf dem Reichstage zu Oerebro; Letztere bezo-gen sich besonders auf den Handel, die Ein- und Aus«fuhr der Waaren, auf die Besoldung des Heeres rc.Auch der Schöpfer des Russischen Reichs, Peterder Erste, nahm die Schwedischen Gesetze und Ver-ordnungen bei seinem im Jahre 1718 veranstaltetenneuen Gesetzbuchs des Reichs zum Muster. So hatGustav auch eineRegierungS- undVerwaltungöformzur Regel und zum Unterrichte für feige Tochter undNachfolgerin in der Regierung, die Königin Chri-