182 Staatsverwaltung.
sii n a, aufgesetzt. Der Titel dieses Werks in einemBande in Folio ist: H6A6M6»t8forrna, publivs-rat au. 1634 in lui. si^uaradt 6. 29 luuü 1634(Regierungsform, publicirt oder veröffentlicht imJahre 1634 im Julius, unterzeichnet den 29sten Ju-nius 1634). Eö enthält alle Grund« oder Fundamen-kalgesehe von Schweden, in welcher Arbeit ihm seinwürdiger Kanzler Oxenstj er na unterstützte, der über«Haupt mit vieler Umsicht und Klugheit die Staatsver-waltung Schwedens unter Gustav Adolph und derKönigin Christina, seiner Tochter, geführt hat. VonKarin dem Zehnten an bis zu Gustav demDritten ist nicht viel für die Gesetzgebung, außerden oben angeführten Wahlverträgen rc. rc., geschehen,theils wegen der Kriege, theils wegen der inneren Un-ruhen. Unter dem zuletzt genannten Könige und un-ter Karin dem Dreizehnten erschienen wiedermehrere Verordnungen rc. Auch unter dem jetzigenHerrscherhause ist viel für die Gesetzgebung geschehen;denn nicht nur erschien ein neues Civilgesetzbuch, son-dern es sollte auch ein Strafgesetzbuch ausgearbeitetwerden, worüber die Königliche Gesetzkommission schonVorschläge gethan hatte, die aber auf dem Reichstagekeinen rechten Anklang fanden, weil man dabei zu sehrvon den alten Gewohnheitsrechten abging, überhauptvon den alten Landesgesetzen, welches besonders denJustizbeamten mißfällt, wenn gleich die Opposition unddie öffentlichen Blätter, welche sich für alle Neuerun-gen erklären, es billigen. Auch sind von den Altschwe-dischen Provinzialgeseßen das West- und OstgothischeRecht, mit den nöthigen Glossarien, neu herausge-geben worden. — Der Gang der Justiz ist einfach,und da das Geschwornen > Gericht eingeführt wordenist, so ist nach der Meinung der Opposition auch füreinen unpartheiischen Rechtsspruch gesorgt; indessenführte man doch im Anfange Klage über dieses Ge-richt, daß nämlich von demselben nickt Unparkheilick-