Staatsverwaltung. 183
keil genug gezeigt werde, und Sachen frei gesprochenworden seyen, worüber, der Billigkeit nach, dasSchuldig hätte ausgesprochen werden müssen. DieRegierung halte von diesem Vorrechte mehr denn zuoft Gebrauch gemacht, das heißt, von dem Vorrechteder Jury: zu verdammen, oder freizusprechen,welches jedoch späterhin wegfiel, als dieses Gericht sichdreister in seiner Sphäre bewegte und die Aengstlich-keit: vielleicht einen unrechten Spruch zu thun, unddaher lieber das Schuldige durchgehen zu lassen, auf-hörte. Ueber den Zustand der Rechtspflege des Reichserscheint jährlich ein ausführlicher Bericht; so wieauch die GeseHkommission für die Erläuterung schwie-riger RechtSstellcn sorgt. — Was die F inanzver-walcung betrifft, so sehe mandarüberdenArt.Schwe-den, Th. 150, und Staatsschuld, Th. 165, S.284 u. s. nach. Wenn gleich das Finazwesen Schwe-res durch die vielen Kriege und inneren Unruhen indem verwichenen und zu Anfange dieses Jahrhundertssehr zerrüttet worden, so ist doch dessen Führung ein-fach und musterhaft, und besonders zeichnet sich dieseFührung in neuester Zeit aus, in welcher auch die Bi-lanz in Hinsicht der Staatöeinnahme für Schwedensehr günstig ausfällt. Seit dem Jahre 1821 wirddas Reichshauptbuch mit großer Genauigkeit geführt;auch werden von allen mit dem Finanzkollegium ver-bundenen Behörden Berichte über ihre Verwaltungs-zweige diesem Ministerium eingeschickt; so z. B. vonder General-Zoll-Direktion über die Ein- und Aus-fuhr; von der Bank und dem Reichögeldkomptoir, dieRechnungsabschlüsse :c. rc., woraus dann die Regie-rung leicht einen Ueberblick der ganzen Finanzverwal-tung des StaatS erhält. — Ueber die Militair-Verwaltung Schwedens findet man das Nöthigeunter Soldat, Th. 155. Wenn sich in dieser Ver-waltung gleich die Oekouomie sehr verbessert hat, so