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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 187

sie nun wieder an den Staatösecretair zurückgehen,der dann aus dem Ganzen einen gedrängten Auszugmacht, welcher dem Könige im StaatSrathe vorgelegtwird, um darüber zu entscheiden.— Schweden ist fastdas einzige Land auf dem Continente, welches seiner al-ten Verfassung, mit einigen Abänderungen, treu ge«blieben ist ; und eben so sind auch in der Verwaltungwenige Neuerungen sichtbar geworden. Die Regie-rung hat sich größtentheils auf die Erhaltung des Be-stehenden beschränkt, ohne das Reformsystem andererStaaten anzunehmen, und dieses scheint hier auch diebesten Früchte getragen zu haben, weil hierdurch dieRuhe dem Lande erhalten worden ist. Die Mehrzahlder Reichsstände arbeitet stets an Aufrechthaltung desalten Systems, und daher kann auch die Opposition,die aus Reformern besteht, selten mit einem Vorschlage,der eine Neuerung, oder eine Verbesserung oder Um-wandlung in der Staatsverwaltung oder Staatswirth-schaft bezweckt, durchkommen, und geschieht es, so ister auch gewiß den ScaatSgrundsähen analog. Hier-aus stießt aber auch, daß der Geschäftsgang etwasschleppend ist, und viele Begutachtungen erfordert,weil man hier zu gewissenhaft und pünktlich zu Werkegeht. Die Regierung stört auch diesen Gang nicht,so wie sie auch nie mit Eigenmacht in das Räderwerkder Staatsmaschine greift, sondern nur da entwederbefördernd oder hemmend eintritt, wo es unumgänglichnöthig ist, und sie dazu selbst die Aufforderung erhält;doch bezieht sich dieses Alles auf die oberste Verwal-tung, auf dasjenige, was unmittelbar in die Gewohn-heiten und Eigenthümlichkeiten der Nation greift, ihrHerkömmliches zu zerstören droht, und besonders inBeziehung auf ihre ReichStagsgeseHe und Freiheiten,was sich jedoch auf die Gewerbe und den Handel be-zieht, auf Ackerbau, Fabriken und Manufakturen rc.,