Band 
Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
Seite
188
JPEG-Download
 

188 Staatsverwaltung.

da sind die Fortschritte in der Zeit, da der Zeitgeist be-nutzt, und Vieles für Schweden geleistet worden.

Vergleicht man nun die Verwaltungen Sou-verain-Manarchischer Staaten, mit denen derConstitutionell Monarchischen, so findet manfreilich einen ganz andern Geist in der Verwaltungder Letzteren, als in der der Ersteren: denn in der Ver-waltung der Ersteren liegt das Prinzip der Einheitzum Grunde. Alles geht hier von dem Monarchen,dessen Kabinette und StaakSrathe aus, und die Mini-sterien sind hier nur die Verwaltungöquellen, die dasvon oben herab Empfangene wohlthätig auf dasGanze verbreiten sollen; sie sind hier also nicht Selbst-leiter, nicht dem Volke für ihre Verwaltung verant-wortlich, sondern nur dem Monarchen, von dem sieihre Instruktionen und Befehle empfangen. In derVerwaltung der Letztem, der Constitutionell-Monarchi-schen Staaten, wird nach dem Prinzipe der Zwei-heit verfahren; denn hier stehen gleichsam die Kam-mern der Regierung gegenüber, und bilden eine eigeneronstitutionsmäßige Gewalt, Kraft der Karte, die ih«nen das Ministerium mit allen seinen einzelnen Ver-zweigungen zur Disposition, gleichsam zum Spielballestellt, wenigstens dem Unterhause oder der Deputirten-kammer, indem die einzelnen Minister derselben überihre Verwaltung Rechenschaft ablegen müssen, undauch von dieser Kammer die Summen zu ihrer Ge-schäftsführung, ihrer Verwaltung, angewiesen erhalten,also auch derselben für deren Verwendung verantwort,lich sind, und wenn sie sich nicht gehörig über ihreVerwaltung in dieser Kammer ausweisen können, undder Conseilpräsident oder erste Minister sie nicht mithinlänglichen Gründen vertheidigen kann, ihre Stel-len niederlegen müssen; daher der öftere Ministerwech-sei in diesen Staaten, ja oft die Auslösung des ganzenMinisteriums, weil ihre Verwaltung der Majorität