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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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204 Staatsverwaltung.

durch die Geschäfte wesentlich zu beschleunigen; auchwerden dadurch der Staatskasse Einkünfte entzogen,die zu andern Staatszwecken oft vorrheilhafter undbesser angewandt werden können; allein es hat auchwieder den Vortheil, daß der Staatskasse dadurchgroße Summen entzogen, und durch die Beamtenwieder ins Publikum gebracht werden, die man docherhoben haben würde, um sie entweder in den Schatzzu legen oder sie auf andere Gegenstände anzuwenden,welche die Verbreitung des Geldes nicht so bewirken,wie die kaufende von Beamten, wie auch z. B. dasMilitair, indem eö hier fast allen Gewerben zukommt,statt es bei andern Verwendungen nur Einzelne bekom-men. Man kann die Beamten, Staatsbedienten, alsLeiter betrachten, welche das Geld aus den Staatökas.sen wieder ins Publikum bringen oder leiten; daher isteine große Beamtenzahl bei einer guten Staatöwirth-schaft dem Staate gerade nicht nachteilig, besondersUnlerbearnken, welche bei ihrer Besoldung nicht imStande sind, Theile des Geldes zu hinterlegen; beivielen hohen Beamten, die ansehnliche Besoldungenziehen, wie es z. B. in Frankreich vor der Revolutionder Fall war, ist dieses eher der Fall, und dann demStaate nachteilig. — Eine vorzügliche Eigenschaftin der Verwaltung Souverain-Monarchischer Staa-ten aber ist die Einheit, die nur allein durch denMonarchen bezweckt, wird; denn ist dieser nicht einvorurtheilöfreier Staatöwirth, Staatsmann undKrieger, so wird das Räderwerk der Staatöma«schine nach und nach aufhören regelmäßig in ein-ander zu greifen, sowohl die Minister werden ih-ren Gang gehen, als auch die Höflinge versuchen,den Thron zu umlagern, um eine sogenannte Hof-parthei zu bilden, wie oben, S. 192, angeführt wor-den. Jeder Minister ist für den Staatözweig, demer vorgesetzt worden, eingenommen, und hat dabei noch