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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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208 Staatsverwaltung.

gaß oder vergessen konnte, weil man sie täglich genoß."— Wo nun diese Einheit in kultivieren und humani-sirten Souverain-Monarchischen Staaten herrscht,da wird der Unterthan gewiß nicht über Bedrückungund Beengung, da wird er nicht über Arbeitslosigkeit,nicht über Mangel an Gerechtigkeit und Sicherheitklagen können; da wird er nicht nach einer Staatsver-fassung verlangen, die ihn immerwährend in einen Par-theienkampf wirft und seine Existenz unsicher macht,die ihn befürchten läßt, Habe und Gut einmal einerRevolution zu opfern. —

Betrachtet man nun die Verwaltung derConstitutionell» Monarchischen Staaten,so zeigt sich in derselben ein doppeltes Walten, nam-lich Laö der Monarchie und das der Republik, alsoeine Zweih eit. Die Monarchie hat das Ministe»rium auf ihrer Seite, und die Republik das Unter«Haus, die Deputirtenkammer; das Oberhaus, diePairS-kammer tritt hier in die Mitte, und bildet so eigentlichdie konstitutionelle Monarchie, indem es sich an den Hofund das Ministerium anschließt, und auch, außer denPrinzen des Königlichen Hauses, aus den Pairs, alsoden ersten und angesehensten Personen des Reichs be-steht. Es sind hier also immer zwei vorherrschendePartheien, die MonarchischeoderRoyalistische,und die Republikanische. Man kann sich dahernicht wundern, wenn man in den Gerichtssälen offenvon den Partheien erklären hört, baß sie nicht Mo-narchisten, sondern Republikaner seyen; von Constitu-kionellisten wird man selten hören, und diese beiden Par-theien wirken auch wesentlich auf die Verwaltung ein.In Frankreich findet man nun noch eine dritte Par-khei die Karlisten oder Ultkaroyalisten, welcheden jetzigen Consiitutionellisten entgegen stehen; unddann auch noch eine vierte, die Napoleo nisten, diezwar nach dem Tode Napoleons und dessen Sohn