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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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Staatsverwaltung. 209

des Herzogs von Reichsstadt keine Hoffnung aufeinen Führer hat, die aber dennoch nicht als erlo-schen zu betrachten ist. Zu dieser Parthei gehörenhauptsächlich diejenigen Individuen, welche die Feld-züge mitNapoleon gemacht haben, alsoMilitairper-sonen und Militairverwaltungöbeamte rc. Alle der,gleichen Partheien haben nun mehr oder weniger inconstitutionellen Staaten Einfluß auf die Staatsver-waltung, weil sie auch in der Deputirtenkammer oder derKammer des Volks ihre Abgeordneten haben, wenn esauch noch so wenige seyn sollten, welche der Regierungimmer entgegen zu arbeiten suchen, indem hier vieleInteressen angeregt werden und sich in Bewegungsehen. In Constiturionell-MonarchischenStaaten oder in Staaten, wo Kammern oder Ständeeinem Fürsten zur Seite oder gegenüber stehen, gehtAlles gut, wenn der Partheigeist sich dahin vereiniget,um das wahre Interesse der Regierung und des Vol-kes zu berücksichtigen, nur dieses im Äuge zu haben,und wo die Minister von einem gleichen Eifer beseeltwerden, und sich nicht i» Opposition gegen die Kam-mer oder Stände einlassen, sondern nur dasjenige inihrer Verwaltung vertheidigen, was sie mit vollemRechte, als dem Lande ersprießlich, auseinander setzenund vertheidigen können. Köppen sagt in seiner P o-litik nachPlatonischenGrundsähen,S. 132:

Wo Stanke einem Fürsten zur Seite stehen undvertragsmäßig zu gewissen Regierungshandlungen mit-wirken, da ist dem rasctie» Wechsel der Grundsätze undeinem Eingreifen der Willkühr vorgebeugt. Der stän-dische Körper besitzt Unsterblichkeit, wie jede aus vie-len Einzelnen bestehende Gesellschaft, im Gegensatz mitder wechselnden Persönlichkeit des Monarchen. Ständekönne» als ein gesetzliches Ephorat für die Maaßregelnder Regierung gelten, dessen Bedürfniß schon Platoanerkennt, und den Spartanischen Staat wegen seines,der Königlichen Gewalt beigefügten Maaßes glücklich

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