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Hundert sechs und sechzigster Theil, welcher d. Art. Staatsverwaltung bis Staatswirthschaft enth.
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210 Staatsverwaltung.

preist. Wisse» Staude nichts anders zu thun, alsden Einwirkungen der Regierung zu widersprechen, sozeigen sie nur eine hemmende Kraft, die bei gut ge-ordneter Verfassung zum großen Vortheil gereicht, beiMangeln derselben die Einfükrung des Bessern hin-dert» Gehen Vorschläge für Abänderungen von ihnenaus, so enthalten sie neben dem Hemmenden auch einBewegendes, und die Verfassung gewinnt an Festigkeitund Durchbildung, das Schlechtere nach Zeit und Um-ständen ausscheidend, und im Gange der Verhandlun-gen die nähere Bestimmung des Unbestimmten, unddie bessere Gestalt des bürgerlichen Lebens suchend.In jedem Falle gewinnt eine durch den Fürsten unddie Stände genehmigte neue Einrichtung festeres Be«stehen, als wenn sie einseitig von dem bloßen Willendes Regierenden ausgegangen. Auch ist wegen, dernäheren Verbindung der Stände mit dem Volke, dasie ja aus dessen Mitte hervorgetreten, anzunehmen,die öffentliche Meinung werde sich mehr mit ilmen be-freunden. Es spricht dann die öffentliche Meinungdurch berufene Glieder, sie offenbart dem Fürsten denUmfang und das wahre Gewicht seiner Herrschaftüber die Gemüther, ohne welche der Staat, als elb>-sches Gemeinwesen in seinem Innersten verletzt ist.Deshalb werden Stände, wenn sie von der öffentlichenMeinung unterstützt sind, und sich als die Sprecherderselben betrachten, hinreichende Sicherheit für denBestand einer Coustitutivn geben, und die Regierrnigs-wcisheit wird an ihnen die sicherste Stütze ihres gerech-ten Wirkens finden. Wollte mau auf andere Weisedie Gemüther lenken und die öffentliche Meinung be-herrschen, so wäre der Versuch immer bedenklich, undman möchte am Ende mit Schrecken sein Fehlschlagengewahren. — Ein anderer Schriftsteller sagt: Einekonstitutionelle Verfassung mir Kammern ist gut undfür die Staatsverwaltung vortheilbaft, wen» die Standedes Staats kein anderes Interesse als das allgemeineauf den Staat kennen, wo aber dieses nicht der Fallist, und die Höheren Stände nur immer ihre Vorrechtein Anschlag bringen, da kann sich ein solches Systemnicht mit der Constitutivn vertragen. Man stellt hierimmer England auf; aber Englands Consiiturio» bei